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Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

Calciumfructoborat: neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283; Calciumfructoborat wird durch chemische Synthese aus Fructose, Borsäure und Calciumcarbonat erhalten. Es ist das Calciumsalz-Tetrahydrat eines Bis- Fructoseesters der Borsäure Ca[(C6H10O6)2B]2·4H2O mit einem Molekulargewicht von 846 Da. Die Substanz enthält bis zu 2,9 % an Bor und im Durchschnitt 4,7 % Calcium und 84,2 % Fructose. Fructoborate sind natürliche Inhaltsstoffe von Früchten, Gemüse, Nüssen und Leguminosen. Borsäure und Calciumcarbonat dürfen nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Fructose ist eine übliche Lebensmittelzutat und wird u. a. zur Süßung verwendet. Als neuartige Lebensmittelzutat darf Calciumfructoborat laut der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/2470 Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine erwachsene Bevölkerung mit Ausnahme Schwangerer und Stillender bis zu einem Höchstgehalt von 220 mg/Tag zugesetzt werden. Die neuartige Lebensmittelzutat ist im Zutatenverzeichnis als „Calciumfructoborat“ anzugeben.

Damenfisch: auch als Frauenfisch, Tarpon oder Grätenfisch („bonefish“) bezeichnet; Handelsbezeichnung für essbare Meeresraubfische der Art Albula vulpes aus der Familie der Albulidae (Grätenfische), die eine Länge von einem Meter erreichen können. Die Farbe variiert von silber bis olivgrün. Damenfische kommen weltweit vorwiegend in subtropischen und tropischen Gewässern vor. Sie sind bei Sportfischern sehr beliebt („bonefishing“). In Deutschland legen die Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse in der aktuellen Fassung vom 19.9.2023 Anforderungen an Speisefische fest.