Vorwort zur Titeländerung

Gerd Weyland

Lebensmittelunternehmer werden mit einer Vielzahl von Beanstandungen unterschiedlicher „Beschwerdeführer“ konfrontiert. Auch die Beanstandungsmaßstäbe sind unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund und der Erkenntnis aus jüngerer Zeit, dass eine strikte Trennung zwischen privaten und behördlichen Beanstandungen unterschiedliche Systeme erfordert, um entsprechende Szenarien sicher zu beherrschen, bedürfte es einer Neustrukturierung des Werks. Private Reklamationen sind zum einen Endverbraucherbeschwerden, die Endverbraucher, sei es aufgrund rechtlicher Vorgaben, sei es aufgrund rein subjektiven Verbraucherempfindens, vorbringen. In die gleiche Richtung gehen Anfragen und Reklamationen von Nicht-Regierungsorganisationen, die durch Einzelanfragen oder im Rahmen von Kampagnen, die zu medialen Veröffentlichungen führen, als Beschwerdeführer gegenüber den Unternehmen auftreten. Private Reklamationen sind aber auch Qualitätsrügen der Handelspartner, die aufgrund spezieller und eigens ausgehandelter Produktspezifikationen die Einhaltung bestimmter Qualitäten fordern. Diese privaten Reklamationen haben in der Vergangenheit in Einzelfällen auch zu behördlichen Reaktionen, sei es in Form der Einleitung von Ermittlungsverfahren seitens zuständiger Staatsanwaltschaften, sei es zu Sanktionsverfahren und Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsbehörden, geführt. Das kann daher resultieren, dass etwa neben Qualitätsmängeln gleichzeitig Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorliegen. Das muss indessen in der Praxis nicht unbedingt der Fall sein, weswegen beide Bereiche gedanklich voneinander zu trennen sind. Verfahrensrechtlich und organisatorisch bietet sich eine strikte Trennung an, da staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, so sie denn erfolgen, grundsätzlich auf lebensmittelrechtliche Verstöße zu beschränken sind. Eine solche Beschränkung kann im Vorfeld durch die Lebensmittelunternehmer erfolgen, indem sie private Reklamationen von behördlichen Beanstandungen trennen. Nur für Letztere wird sich die Staatsanwaltschaft und Strafjustiz im Ergebnis interessieren. Dementsprechend hat die Praxis gezeigt, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die in der Regel zu einer jedenfalls vorläufigen Auslistung des Lieferanten seitens des Lebensmittelhandels führen, zeitlich deutlich verkürzt werden, wenn private Reklamationen, die, sei es, dass sie auf rein subjektives Verbraucherempfinden zurückzuführen sind, sei es, dass sie auf eine Abweichung von Qualitätsparametern, die vertraglich zwischen den Handelspartnern vereinbart worden sind, zurückzuführen sind, deutlich verschlankt werden. Dementsprechend war es nur folgerichtig, aus der Erfahrung der vergangenen Jahre zu lernen und Seitenwechsel das private Reklamationsmanagement, das in der Regel hausintern durch Mitarbeiter der Qualitätssicherung in den Unternehmen federführend bearbeitet wird, von einem professionellen behördlichen Beanstandungsmanagement, das durch geeignete externe Berater erledigt werden sollte, zu trennen. So wie der Steuerberater steuerrechtliche Angelegenheiten für die Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt regelt, regelt zwischenzeitlich der lebensmittelrechtlich spezialisierte Berater im Lebensmittelüberwachungsverhältnis lebensmittelrechtliche Fragestellungen zwischen Lebensmittelunternehmer und Überwachungsbehörde. Seitenwechsel