DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.

(2) Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat im Jahr 2015 und in den ersten Monaten des Jahres 2016 leicht zugenommen, jedoch sehr viel langsamer als die Erzeugung.

(3) Während das weltweite Milchangebot im gesamten Jahr 2015 stieg und die Erzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland insgesamt um etwa 4,5 Mio. t zunahm, gingen die Gesamtausfuhren der Union und dieser beiden Drittländer um ca. 200 000 t in Milchäquivalent zurück.

(4) In den ersten vier Monaten des Jahres 2016 stieg die Milcherzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland um etwa 3,6 Mio. t, wobei weniger als 1 % dieser Menge durch zusätzliche Ausfuhren aufgefangen wurde.

(5) Mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/559 der Kommission erhielten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen und anerkannte Branchenverbände und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 13. April 2016 die Genehmigung, freiwillige Vereinbarungen zur Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu schließen und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Dieser Zeitraum wurde mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1615 der Kommission verlängert.

(6) Marktinterventionsmechanismen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver stehen seit September 2014 ununterbrochen zur Verfügung.

(7) Diese Instrumente haben die Auswirkungen der Krise abgeschwächt und den kontinuierlichen Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse abgefangen, doch bleibt das weltweite Ungleichgewicht bestehen.

(8) Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und da verfügbare Marktanalysen bis Ende 2017 keinen wesentlichen Rückgang der Erzeugungsmengen erwarten lassen, sollten Milcherzeuger in der Union, die sich freiwillig verpflichten, ihre Milchmengen zu verringern, eine Beihilfe erhalten.

(9) Da in der Union in erster Linie Kuhmilch erzeugt wird und Direktverkäufe und Milch anderer Tiere nur einen geringen Anteil an der Milcherzeugung in der Union ausmachen, sollte lediglich für die Verringerung der Kuhmilchlieferungen eine Beihilfe gewährt werden.

(10) Um die Kuhmilchlieferungen wirksam zu verringern, sollten nur die Antragsteller für eine Beihilfe infrage kommen, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer lieferten, da dies der aktuellste Zeitraum ist, für den Antragsteller solche Lieferungen nachweisen können.

(11) Ebenfalls unter dem Aspekt der Wirksamkeit sollte die Unionsbeihilfe nur für eine im Vergleich zum maßgeblichen Bezugszeitraum maximal 50 %ige Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden.

(12) Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden.

(13) Es sollte erlaubt sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(14) Da die Finanzhilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Grundsatz und den Kriterien in Artikel 106 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.

(15) Damit die Regelung wirksam umgesetzt werden kann, ohne die von der Beihilfe erfasste maximale Gesamtmenge zu überschreiten, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden sollen, sollten für Beihilfe- und Zahlungsanträge entsprechende Meldungen vorgesehen werden.

(16) Für eine möglichst umfassende Nutzung der Regelung sollten mehrere Antragszeiträume festgelegt werden, bis die den verfügbaren Haushaltsmitteln entsprechende Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden sollen, durch Beihilfeanträge erreicht ist. Um sicherzustellen, dass die Anträge effizient bearbeitet werden, sollten sie vorzugsweise elektronisch übermittelt werden.

(17) Damit die Anträge auch zu einer sinnvollen Verringerung der Kuhmilchlieferungen führen und um unverhält nismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte je Antrag eine Mindestmenge festgelegt werden, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden müssen.

(18) Zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Behandlung der Anträge sollte ein Standardumrechnungsfaktor zur Umrechnung von Liter in kg festgesetzt werden.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur die Zulässigkeit von Beihilfeanträgen, sondern auch deren Plausibilität prüfen. So sollte beispielsweise ein Beihilfeantrag nicht als plausibel gelten, bei dem die Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum an Erstankäufer geliefert werden soll, größer ist als die Gesamtliefermenge im Bezugszeitraum.

(20) Damit die Begünstigten die Beihilfe möglichst schnell erhalten und unverzüglich mit der Verringerung der Erzeugung begonnen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: