DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates vom 28. November 1991 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 sieht die Möglichkeit vor, für in der Gemeinschaft vermarktete Fischereierzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, um insbesondere Erzeugnisse minderer Handelsqualität vom Markt fernzuhalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern.

Die Festsetzung derartiger Normen für Thunfisch- und Bonitokonserven dürfte die Rentabilität der Thunfischerzeugung in der Gemeinschaft sowie der entsprechenden Absatzmärkte verbessern und den Absatz der Erzeugnisse erleichtern.

Insbesondere aus Gründen einer ausreichenden Markttransparenz ist festzulegen, daß die betreffenden Erzeugnisse ausschließlich aus Fischen genau bestimmter Arten zubereitet werden dürfen und daß sie eine Mindestmenge an Fisch enthalten müssen.

Mit dieser Verordnung soll eine Handelsbezeichnung für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt werden; diese Bezeichnung greift der Einstufung und der zolltariflichen Behandlung dieser Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft, insbesondere bei der Gewährung von Zollpräferenzregelungen, in keiner Weise vor.

Um eine eindeutige Verkehrsbezeichnung der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, ist genau festzulegen in welchen Aufmachungsformen sie in den Verkehr gebracht werden und wie die verwendeten Aufgüsse zu bezeichnen sind. Die entsprechenden Vorschriften dürfen jedoch nicht so restriktiv sein, daß sie neue Erzeugnisse, die auf dem Markt angeboten werden könnten, ausschließen. In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür2 und in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen3 wurden die für eine zuverlässige Unterrichtung des Verbrauchers über den Inhalt der Behältnisse und damit die für den Verbraucherschutz erforderlichen Angaben festgelegt. Für Thunfisch- und Bonitokonserven ist darüber hinaus die Verkehrsbezeichnung der Erzeugnisse je nach Art der angebotenen Handelsaufmachung oder Zubereitung und gegebenenfalls nach Art des verwendeten Aufgusses festzulegen. Auf dem Etikett der betreffenden Erzeugnisse sollte obligatorisch der Fischgehalt der Konserve angegeben sein. Die Verkehrsbezeichnung „im eigenen Saft“ ist genau zu definieren.

Mit der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen4 soll die Harmonisierung der Hygienevorschriften für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in der Gemeinschaft und somit der Schutz der Volksgesundheit gewährleistet werden. Diese Vermarktungsnormen sind unbeschadet der geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

Die Kommission sollte damit betraut werden, die gegebenenfalls erforderlichen technischen Durchführungsmaßnahmen unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erlassen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. L 354 vom 23. 12. 1991, S. 1

2

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1981, S. 27)

3

ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG (ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21)

4

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15