6152

XXIII-3b

Verordnung (EG) Nr. 936/2009 der Kommission zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen

Vom 7. Oktober 2009

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/891, insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen2 ist in wesentlichen Punkten geändert worden3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Die Europäische Union hat in einem Schriftwechsel mit den Vereinigten Staaten von Amerika die gegenseitige Anerkennung und den Schutz bestimmter Spirituosen vereinbart und eine ebensolche Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Mexiko geschlossen. In diesen Vereinbarungen ist vorgesehen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die zur Einhaltung der darin beschriebenen Verpflichtungen notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Die betreffenden Erzeugnisse sollten, damit ihnen die vorgesehenen Kontroll- und Sicherheitsgarantien zugute kommen, in einer Liste zusammengestellt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 39 vom 13. 2. 2008, S. 16.

2

ABl. L 138 vom 2. 6. 1994, S. 7.

3

Siehe Anhang II.