XXI-B1

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Vom 13. Dezember 2011

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen2 und die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen3 sind mehrfach geändert worden. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit dem neuen Konzept zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und zur besseren Rechtsetzung durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2) Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und durch die Rechtsvorschriften der Union über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotenzial der Anlagen bestimmter Dauerkulturarten in der Union. Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig alle fünf Jahre Daten über Dauerkulturen übermittelt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken4 bildet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken über Dauerkulturen. Insbesondere verlangt die genannte Verordnung die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit.

(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die zur Erstellung und zur Veröffentlichung der europäischen Statistiken beitragen, sollte verstärkt werden.

(5) Bei der Vorbereitung und Erstellung der europäischen Statistiken sollten internationale Empfehlungen und bewährte Verfahren berücksichtigt werden.

(6) Strukturelle Statistiken über Dauerkulturen sollten zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass das Produktionspotenzial und die Marktlage überwacht werden können. Neben den Angaben, die im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation geliefert werden, sind Angaben über die regionale Untergliederung der Statistiken von wesentlicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, diese Angaben zu erheben und sie der Kommission zu bestimmten festen Terminen mitzuteilen.

(7) Strukturelle Statistiken über Dauerkulturen sind von wesentlicher Bedeutung für die Verwaltung der Märkte auf Unionsebene. Es ist ferner wichtig, dass neben den jährlichen Flächen- und Erzeugungsstatistiken, für die andere Rechtsvorschriften der Union über Statistiken gelten, auch strukturelle Statistiken über Dauerkulturen vorgesehen werden.

(8) Um eine unnötige Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verwaltungen zu vermeiden, sollten Mindestgrenzen festgelegt werden, durch die nicht relevante Einheiten von denjenigen Grundeinheiten ausgeschlossen werden, für die Statistiken über Dauerkulturen zu erheben sind.

(9) Um die Harmonisierung der Daten zu gewährleisten, ist es notwendig, die wichtigsten Begriffsbestimmungen, die Bezugszeiträume und die Genauigkeitsanforderungen, die bei der Erstellung von Statistiken über Dauerkulturen zugrunde zu legen sind, klar festzulegen.

(10) Um sicherzustellen, dass diese Statistiken den Nutzern innerhalb des notwendigen Zeitrahmens zur Verfügung stehen, sollte ein Zeitplan für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden.

(11) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)5 müssen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der NUTS-Klassifikation beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken über Dauerkulturen die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation festgelegt werden. Da für die solide Verwaltung des Wein- und Rebsektors jedoch andere territoriale Untergliederungen notwendig sind, können für diesen Sektor andere Gebietseinheiten festgelegt werden.

(12) Berichte über die Methodik und die Qualität sind von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Qualität der Daten und die Auswertung der Ergebnisse und derartige Berichte sollten daher regelmäßig vorgelegt werden.

(13) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Dauerkulturen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14) Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Richtlinie 2001/109/EG zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung gewährt werden kann, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordern und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursachen würde.

(15) Um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich von Änderungen an der Untergliederung der Arten nach Gruppen, Dichteklassen und Altersklassen gemäß Anhang I und an den Variablen/Merkmalen, an den Größenklassen, am Grad der Spezialisierung und an den Rebsorten gemäß Anhang II Rechtsakte zu erlassen, außer hinsichtlich des fakultativen Charakters der verlangten Informationen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(16) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren6, ausgeübt werden.

(17) Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und die Richtlinie 2001/109/EG sollten aufgehoben werden.

(18) Um die Kontinuität der im Rahmen der europäischen Statistiken über Dauerkulturen geleisteten Tätigkeiten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(19) Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde angehört –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011.

2

ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.

3

ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.

4

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

5

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

6

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.