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VII-6.1.6

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen

Vom 22. Mai 2012

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Artikel 8 der Verordnung legt besondere Garantien für Lebensmittel tierischen Ursprungs fest, die für den finnischen und den schwedischen Markt bestimmt sind. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, in diesen Mitgliedstaaten Eier in Verkehr zu bringen, bestimmte Vorschriften in Bezug auf Salmonellen einhalten. Ferner sieht die Verordnung vor, dass Sendungen mit Eiern eine Bescheinigung beizufügen ist, aus der hervorgeht, dass eine mikrobiologische Untersuchung gemäß den Unionsvorschriften durchgeführt wurde und dass deren Ergebnis negativ ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 regelt die zusätzlichen Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.

(3) Ferner regelt die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 die Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen, sowie die Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung solcher Proben. Zudem umfasst die Verordnung eine Musterbescheinigung für Sendungen mit Eiern.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die Pflicht zur Vorlage besonderer Garantien für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs ganz oder teilweise auf alle Mitgliedstaaten oder alle Regionen eines Mitgliedstaats ausgedehnt werden, die über ein Kontrollprogramm verfügen, das als dem für Schweden und Finnland hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs genehmigten Programme gleichwertig anerkannt worden ist.

(5) Am 5. Oktober 2007 beantragte die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde, die besonderen Garantien in Bezug auf Salmonellen in Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf ganz Dänemark auszudehnen. Dem Antrag war eine Beschreibung des dänischen Kontrollprogramms für Salmonellen in Eiern beigefügt.

(6) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit legte am 18. Juni 2008 Leitlinien für Mindestanforderungen fest, die Kontrollprogramme für Salmonellen in Fleisch und Eiern von Gallus gallus erfüllen müssen, damit sie als den für Schweden und Finnland genehmigten Programmen gleichwertig anerkannt werden können („Guidance document on the minimum requirements for Salmonella control programmes to be recognised equivalent to those approved for Sweden and Finland in respect of meat and eggs of Gallus gallus“, im Folgenden „Leitlinien“).

(7) Das Kontrollprogramm Dänemarks für Salmonellen in Eiern ist als dem für Schweden und Finnland genehmigten Programm gleichwertig anzusehen und entspricht den Leitlinien. Zudem legten die dänischen Behörden am 20. Mai 2011 Angaben vor, denen zufolge auch die Prävalenz von Salmonellen in Junghennenherden und Herden erwachsener Legehennen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 den Anforderungen der Leitlinien entsprach.

(8) Daher sollten die besonderen Garantien auf Sendungen mit Eiern ausgedehnt werden, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen. Ferner sollten für solche Sendungen auch die in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 festgelegten Bestimmungen zur Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen, zu den Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung solcher Proben und zur Verwendung der Musterbescheinigung gelten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

2

ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17.