XIV-1

Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission

vom 30. April 2015

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission2 setzt Höchstgehalte an Erucasäure in Speiseölen und -fetten, in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen und in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung fest.

(2) Die Richtlinie 80/891/EWG der Kommission3 legt eine gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erucasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen fest. Diese Analysemethode ist inzwischen überholt und muss ersetzt werden.

(3) Anstelle einer bestimmten Analysemethode sollten Leistungskriterien festgelegt werden, denen die für amtliche Kontrollen verwendete Analysemethode entsprechen muss. Darüber hinaus sollten Regeln für die Methode der Probenahme festgelegt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

3

Richtlinie 80/891/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erucasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABl. L 254 vom 27.9.1980, S. 35).