82. Aktualisierung – Februar 2024

Art. 29–35 LMIV – Nährwertkennzeichnung

Mit dieser Ergänzungslieferung erhalten Sie das aktualisierte Kapitel VII 4.2 zur Nährwertkennzeichnung. Die verpflichtende Nährwertdeklaration für vorverpackte Lebensmittel wird in Artikel 29 – 35 der Lebensmittelinformations­verordnung (LMIV) festgelegt. Alle Vorgaben, Besonderheiten und Fallstricke der Kennzeichnung haben P. Unland und M. Rieger für Sie in der Kommentierung zur Nährwertkennzeichnung zusammengefasst. Damit sind Sie bestens vorbereitet, wenn es um das Thema Deklarationserstellung bei Backwaren geht!