Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Mitglieder –

aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,

unter Hinweis darauf, daß das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel „darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und daß ein Reformprozeß durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll“,

unter Hinweis auch darauf, daß „dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert bzw. verhütet werden“,

aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,

im Einvernehmen darüber, daß die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene größtmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,

aufgrund der Feststellung, daß die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, eingedenk der Einigung darüber, daß eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen –

kommen wie folgt überein: