II 19.1

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Vom 5. September 2008

(ABl. 2008 Nr. L 250/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2021/181 vom 15.2.2021 (ABl. 2021 Nr. L 53/99)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/911, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Es sollten Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften festgelegt werden.

(2) Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung – mutatis mutandis – jedoch auf bestimmte Tierarten, auf Aquakulturerzeugnisse und auf Meeresalgen Anwendung finden.

(3) Bestimmte Begriffe sollten definiert werden, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten.

(4) Die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung basiert auf dem Grundsatz, dass Pflanzen ihre Nahrung in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen. Aus diesem Grunde sollte die Hydrokultur, bei der Pflanzen in einem inerten Substrat mit löslichen Mineralien und Nährstoffen wurzeln, nicht zugelassen werden.

(5) Da die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung verschiedene Bewirtschaftungsmethoden umfasst und eine begrenzte Verwendung von schwer löslichen Düngemitteln und Bodenverbesserern voraussetzt, sollten die jeweiligen Praktiken spezifiziert werden. Es sollten insbesondere Bedingungen für die Verwendung bestimmter nicht synthetischer Produkte festgelegt werden.

(6) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können oder Rückstände in Agrarerzeugnissen hinterlassen können, sollte erheblich eingeschränkt werden. Bei der Schädlings-, Krankheits- und Unkrautbekämpfung sollte vorbeugenden Maßnahmen der Vorzug gegeben werden. Ferner sollte die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel geregelt werden.

(7) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates2 war die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer sowie bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittelausgangserzeugnisse, Futtermittelzusatzstoffe und Futtermittelverarbeitungshilfsstoffe sowie bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel unter genau fest gelegten Bedingungen auch zum Zwecke des ökologischen Landbaus zulässig. Im Interesse der Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zulässig sein. Der Klarheit halber ist es ferner angezeigt, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt und auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher empfiehlt es sich, den jeweiligen Status jeder Erzeugnis- und Stoffkategorie in der Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.

(8) Nach dem ganzheitlichen Ansatz des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muss die Tierproduktion an die Fläche, auf die der angefallene Dung zwecks Nährstoffzufuhr für die pflanzliche Produktion ausgebracht wird, gebunden sein. Da die Tierhaltung stets mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, sollte eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung sollte bei der Auswahl der Rassen ihrer Fähigkeit zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten Rechnung getragen werden; große biologische Vielfalt sollte dabei gefördert werden.

(9) Unternehmer können unter bestimmten Umständen Schwierigkeiten haben, aus einem reduzierten Genpool ökologische/biologische Zuchttiere zu beziehen, was die Entwicklung des Sektors behindert. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zu Zuchtzwecken eine begrenzte Anzahl nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einen Haltungsbetrieb einzustellen.

(10) Die ökologische/biologische Tierhaltung sollte gewährleisten, dass die Tiere bestimmte Verhaltensbedürfnisse ausleben können, d. h. für alle Tierarten sollte bei der Unterbringung den Luft-, Licht-, Raum- und Komfortbedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden, und es sollte genügend Platz zur Verfügung stehen, damit sich jedes Tier frei bewegen und sein natürliches Sozialverhalten entwickeln kann. Für bestimmte Tiere, einschließlich Bienen, empfiehlt es sich, spezifische Vorschriften für Unterbringung und Haltungspraxis festzulegen. Diese spezifischen Unterbringungsvorschriften sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung Priorität hat und daher über die für die Landwirtschaft im Allgemeinen geltenden Tierschutznormen der Gemeinschaft hinaus gehen kann. Nach ökologischer/biologischer Haltungspraxis sollte Geflügel nicht zu schnell aufgezogen werden. Es sollten daher spezifische Vorschriften zur Vermeidung intensiver Aufzuchtmethoden festgelegt werden. Insbesondere Geflügel sollte bis zum Erreichen eines bestimmten Mindestalters aufgezogen werden oder von langsam wachsenden Rassen stammen, damit in keinem Fall ein Anreiz für intensive Aufzuchtmethoden gegeben ist.

(11) In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf im Freien) haben, soweit das Wetter dies gestattet, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.

(12) Um eine Belastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und den Tierbesatz je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Dieser Grenzwert sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden.

(13) Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten oder Leiden zufügen, sollten verboten werden. Besondere Eingriffe, die für bestimmte Produktionsarten und im Interesse der Sicherheit von Mensch und Tier wesentlich sind, können unter beschränkten Bedingungen zugelassen werden.

(14) Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse Grünfutter, Trockenfutter und Futtermittel erhalten, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht werden können.

(15) Da die aufgrund des Klimas und der verfügbaren Futterquellen bestehenden regionalen Unterschiede in der Versorgung von ökologischen/biologischen Wiederkäuern mit den essentiellen Vitaminen A, D und E über ihre Futterration fortbestehen, sollte die Verabreichung dieser Vitamine an Wiederkäuer zugelassen werden.

(16) Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.

(17) Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel ist in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten. Bei kranken oder verletzten Tieren, bei denen eine sofortige Behandlung erforderlich ist, sollte die Verwendung dieser Arzneimittel jedoch auf ein striktes Minimum begrenzt werden. Um die Glaubwürdigkeit des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten, sollten außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form der Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung chemischsynthetischer allopathischer Arzneimittel zulässig sein.

(18) Es sollten spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung festgelegt werden.

(19) Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess zu identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(20) Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 war die Verwendung bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmter Lebensmittelverarbeitungshilfsstoffe und bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel unter genau festgelegten Bedingungen zulässig. Um die Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft zu gewährleisten, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zugelassen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, den genauen Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.

(22) Unter bestimmten Bedingungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(23) Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei den verwendeten Betriebsmitteln erforderlich. Je nach vorheriger Erzeugung des Betriebs sollten für die verschiedenen Produktionsbereiche genaue Fristen festgelegt werden.

(24) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen festgelegt werden. Dabei sollten der Nichtverfügbarkeit von Tieren, Futtermitteln, Bienenwachs, Saatgut, Pflanzkartoffeln und Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion sowie spezifischen Problemen im Zusammenhang mit der Tierhaltung und Katastrophenfällen Rechnung getragen werden.

(25) Geografisch und strukturell bedingte Unterschiede bei der landwirtschaftlichen Erzeugung und klimatische Zwänge können die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in bestimmten Regionen behindern; daher sollte, was Stallungs- und Anlagenmerkmale anbelangt, von bestimmten Praktiken abgewichen werden können. So sollte das Anbinden von Tieren unter genau festgelegten Bedingungen in Betrieben, die aufgrund ihrer geografischen Lage und struktureller Zwänge, vor allem in Berggebieten, klein sind, gestattet werden, allerdings nur, wenn es nicht möglich ist, Rinder in Gruppen zu halten, die ihren Verhaltensbedürfnissen angemessen sind.

(26) Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewisse befristete Ausnahmen von den Vorschriften für die Anbindehaltung von Tieren, ihre Unterbringung und die Besatzdichten zulässig. Diese Ausnahmen sollten bis zu ihrem Ablaufdatum übergangsweise beibehalten werden, um die Entwicklung dieses Sektors nicht zu beeinträchtigen.

(27) In Anbetracht der Bedeutung der Bestäubung für die ökologische/biologische Imkerei, sollten Ausnahmen gewährt werden können, die es gestatten, in ein und demselben Betrieb gleichzeitig Einheiten mit ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Bienenhaltung zu betreiben.

(28) Da es für die Landwirte unter bestimmten Umständen schwierig sein kann, ökologisch/biologisch erzeugte Tiere und Futtermittel zu beschaffen, sollte es gestattet werden, eine begrenzte Anzahl nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Betriebsmittel in beschränkten Mengen zu verwenden.

(29) Ökologische/biologische Erzeuger haben viel unternommen, um die Erzeugung ökologischen/biologischen Saatguts und vegetativen Vermehrungsmaterials zu entwickeln und eine breite Palette von Pflanzensorten und -arten zu schaffen, für die ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Da es derzeit für viele Arten jedoch noch immer nicht genügend ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial gibt, sollte für diese Fälle die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zugelassen werden.

(30) Um Unternehmer bei der Suche nach ökologischem/biologischem Saatgut und ökologischen/biologischen Pflanzkartoffeln zu unterstützen, sollte jeder Mitgliedsstaat sicherstellen, dass eine Datenbank angelegt wird, die die Sorten enthält, für die ökologisches/biologisches Saatgut und ökologische/biologische Pflanzkartoffeln am Markt verfügbar sind.

(31) Der Umgang mit ausgewachsenen Rindern kann den Tierhalter und andere Personen, die Tiere betreuen, gefährden. Daher sollten für die Endmastphase von Säugetieren und vor allem von Rindern Ausnahmen zugelassen werden.

(32) Katastrophenfälle oder sich weit verbreitende Tier- und Pflanzenkrankheiten können verheerende Auswirkungen auf die ökologische/biologische Landwirtschaft in den betroffenen Regionen haben. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die das Fortbestehen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sichern oder selbst die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gestatten. Daher sollten in den betroffenen Gebieten vorübergehend nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Futtermittel verwendet werden dürfen.

(33) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung und Zusammensetzung der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert wurde, festgelegt werden.

(34) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt werden, die den Sorten und der Zusammensetzung der Futtermittel und den für Futtermittel geltenden horizontalen Etikettierungsvorschriften Rechnung tragen.

(35) Zusätzlich zur Kontrollregelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz3 sollten insbesondere für alle Stufen der Erzeugung, Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse spezifische Kontrollvorschriften festgelegt werden.

(36) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung statistischer Angaben und Bezugsdaten müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich verwendet werden können. Entsprechend sollten alle zur Verfügung zu stellenden oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschenden Informationen elektronisch oder digital übermittelt werden.

(37) Der Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer oder digitaler Form. Um diese Art des Informationsaustauschs bei der ökologischen/biologischen Produktion zu verbessern und zu erweitern, müssen die bestehenden Rechnersysteme angepasst bzw. durch neue Systeme ersetzt werden. Es ist vorzusehen, dass diese Maßnahme von der Kommission initiiert und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ausschuss für den ökologischen Landbau umgesetzt wird.

(38) Die Bedingungen, unter denen Informationen von diesen Rechnersystemen verarbeitet werden, sowie Form und Inhalt der Dokumente, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu übermitteln sind, müssen angesichts der Weiterentwicklung der geltenden Regelungen oder Verwaltungsanforderungen häufig angepasst werden. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dokumente einheitlich aufgemacht sein. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die betreffenden Rechnersysteme sofort operativ sind, sollten Form und Inhalt der Dokumente in Mustern oder Fragebögen vorgegeben werden, die von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für den ökologischen Landbau anzupassen und zu aktualisieren sind.

(39) Für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion nicht in Frage zu stellen.

(40) Die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 44, die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung5 und die Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates6 sollten aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(41) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgehoben. Viele ihrer Bestimmungen sollten nach entsprechender Anpassung jedoch weiterhin Anwendung finden und folglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, eine Entsprechungstabelle für die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufzustellen.

(42) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

2

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

3

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

4

ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5.

5

ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17.

6

ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3.