7. 

„ohne-Gentechnik“-Kennzeichnung

Lebensmittelunternehmer können ihre Erzeugnisse auf freiwilliger Basis mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“ ausloben, wenn die Anforderungen nach § 3a des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) erfüllt sind.

Dazu müssen rückverfolgbare Nachweise nach § 3b des EGGenTDurchfG erbracht werden, dass bei der Herstellung die vorgeschriebenen Kriterien eingehalten worden sind.

Bei der Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel ist es unter anderem die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung, die Kennzeichnung nach dem EGGenTDurchfG zu überprüfen. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben an die Nutzung eines freiwilligen Siegels wie z. B. jenem des VLOG unterliegt dagegen privatrechtlichen Vereinbarungen.