Abschnitt 2
Probenahme und Transport der Proben
§ 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde
§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme
§ 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen
§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
§ 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte
§ 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
§ 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen