VII-5e

Entscheidung 97/392/EG der Kommission über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF1) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates

Vom 6. Juni 1997

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt1, geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission2, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG ist ein Verfahren der Gemeinschaft festgelegt, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zustimmung zum Inverkehrbringen von genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Produkten ermöglicht.

Gemäß diesem Verfahren wurde die Entscheidung 96/158/EG der Kommission3 über das Inverkehrbringen herbizidresistenter Rapshybride Samen (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn × RF1Bn) betreffend die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zum Zwecke der Saatgewinnung durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erlassen; nach dieser Entscheidung reichte derselbe Antragsteller, Plant Genetic Systems (Ref. C/F/95/05/01A), bei der zuständigen Behörde Frankreichs eine weitere Anmeldung desselben Erzeugnisses ein, in der beantragt wurde, auch dessen Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nichtlebensfähigen Fraktionen zu genehmigen.

Die zuständige Behörde Frankreichs hat die Akte mit ihrer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet.

Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Einwände in bezug auf diese Akte erhoben.

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission nach dem in Artikel 21 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren einen Beschluß zu fassen.

Die Prüfung der gemäß Richtlinie 90/220/EWG vorgebrachten Einwände und der in der Akte enthaltenen Einzelheiten veranlaßte die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen:

Ist das Erzeugnis zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt, so muß mit der Beurteilung gemäß der Richtlinie 90/220/EWG geprüft werden, ob die genetische Änderung toxische oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Einführung von Genen, die Phosphinothricinacetyltransferase und Neomycinphosphotransferase II codieren, in Rapspflanzen negative Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben.

Es gibt keine Sicherheitsgründe, die eine Kennzeichnung mit der Angabe erfordern würden, daß das Produkt durch genverändernde Technik entstanden ist.

Auf dem Kennzeichnungsschild sollte angegeben werden, daß das Erzeugnis gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium erhöhte Toleranz aufweist.

Die Genehmigung chemischer Herbizide zur Unkrautbekämpfung sowie die Beurteilung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission5, und nicht in denjenigen der Richtlinie 90/220/EWG.

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG sehen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vor, wenn neue Informationen über mit dem Produkt verbundene Gefahren verfügbar werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

2

ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20.

3

ABl. Nr. L 37 vom 15. 2. 1996, S. 30.

4

ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

5

ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.