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Entscheidung 2002/623/EG der Kommission über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates

Vom 24. Juli 2002

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG1, insbesondere auf Anhang II Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2001/18/EG haben die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission sicherzustellen, dass mögliche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die unmittelbar oder mittelbar durch den Gentransfer von genetisch veränderten Organismen (nachstehend „GVO“ genannt) auf andere Organismen auftreten können, gemäß Anhang II der genannten Richtlinie Fall für Fall sorgfältig geprüft werden.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/18/EG müssen Anmeldungen einer Freisetzung oder des Inverkehrbringens von GVO eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Schlussfolgerungen zu den möglichen Umweltauswirkungen einer Freisetzung oder des Inverkehrbringens dieser GVO nach Anhang II der Richtlinie umfassen.

(3) Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG sollte durch Leitlinien ergänzt werden, die das Ziel, die Faktoren, Grundprinzipien und die Methodik der in diesem Anhang behandelten Umweltverträglichkeitsprüfung genauer festlegen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 106 vom 17. 4. 2001, S. 1.