Anhang IV

Kriterien für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermittelnden Berichte

Der Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 muss zumindest die nachstehenden Angaben enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 7 durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden.