DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere Richtlinien sehen tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.
(2) Die folgenden Rechtsakte enthalten neue Vorschriften, mit denen die Bestimmungen jener Richtlinien neu gefasst und aktualisiert werden:
– | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene4, |
– | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs5, |
– | Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs6 |
und
– | Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs7. |
(3) Es ist daher angezeigt, die früheren Richtlinien aufzuheben. Da die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Aufhebung der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene8 vorsieht, müssen mit der vorliegenden Richtlinie lediglich die Richtlinien über Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgehoben werden.
(4) Da die neuen Hygienevorschriften und die Richtlinie 2002/99/EG die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates9 für Frischfleisch und Fleischerzeugnisse ersetzen, sollten die Vorschriften der zuletzt genannten Richtlinie ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere behalten.
(5) Es muss indes vorgesehen werden, dass bestimmte Durchführungsbestimmungen weiterhin gelten, bis die notwendigen Maßnahmen in dem neuen Rechtsrahmen getroffen werden.
(6) Dieser Neufassung muss auch durch Änderungen der Richtlinien 89/662/EWG10 und 92/118/EWG11 des Rates sowie der Entscheidung 95/408/EG12 des Rates Rechnung getragen werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: