Anhang XV

Vermarktungsnormen für Streichfette gemäß Artikel 115

I.

Verkehrsbezeichnung

1.

Die in Artikel 115 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage genügen.

2.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummer 2 oder des Abschnittes III Nummern 2 und 3 dieses Anhangs die in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnungen in der Anlage sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

Dieser Absatz gilt jedoch nicht

a)

für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;

b)

für Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

II.

Etikettierung und Aufmachung

1.

In Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt I Nummer 1 dieses Anhangs folgende Angaben aufweisen:

a)

Verkehrsbezeichnung gemäß der Anlage;

b)

Gesamtfettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Erzeugnissen der Anlage;

c)

Gehalt an Pflanzenfett, Milchfett oder sonstigem tierischem Fett in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile in Prozent (Gesamtmassenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Mischfetten gemäß Teil C der Anlage;

d)

Salzanteil in Prozent in besonders lesbarer Form in der Zutatenliste bei Erzeugnissen der Anlage.

2.

Unbeschadet der Nummer 1 Buchstabe a können die Verkehrsbezeichnungen „Minarine“ und „Halvarine“ als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage verwendet werden.

3.

Die Verkehrsbezeichnung gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann zusammen mit einer oder mehreren Benennungen zur Bezeichnung der Pflanzen- und/oder der Tierart des Ursprungs der Erzeugnisse oder der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse sowie zusammen mit anderen, auf die Verarbeitungsverfahren bezogenen Benennungen verwendet werden, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften stehen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln115.

Ferner können die Angaben betreffend den geografischen Ursprung vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel116 verwendet werden.

4.

Der Begriff „pflanzlich“ kann zusammen mit den in Teil B der Anlage aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

5.

Die Angaben gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

6.

Besondere Maßnahmen betreffend die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b können von der Kommission für einige Formen der Werbung eingeführt werden.

III.

Terminologie

1.

Der Hinweis „traditionell“ kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage vorgesehenen Verkehrsbezeichnung „Butter“ verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

Im Sinne dieses Abschnittes ist Rahm die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.

2.

Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.

3.

Abweichend von Nummer 2 dürfen hinzugefügt werden:

a)

der Hinweis „fettreduziert“ für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von mehr als 41 % und höchstens 62 %;

b)

die Hinweise „fettarm“, „light“ und „leicht“ für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von höchstens 41 %.

Jedoch können der Hinweis „fettreduziert“ den Begriff „dreiviertelfett“ der Anlage und die Hinweise „fettarm“, „light“ und „leicht“ den Begriff „halbfett“ der Anlage ersetzen.

IV.

Innerstaatliche Vorschriften

1.

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Vorschriften dieses Anhangs innerstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien entsprechen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

2.

Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a können durch einen Hinweis auf die Qualitätsklasse des betreffenden Erzeugnisses ergänzt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anwendung aller in Nummer 1 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zur Einstufung in Qualitätsklassen überwacht wird. Die Überwachung erstreckt sich bis auf das Enderzeugnis und geschieht regelmäßig in kurzen Zeitabständen durch eine oder mehrere, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder durch eine von diesem zugelassene und überwachte Stelle. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der von ihnen benannten Stellen.

V.

Einfuhrerzeugnisse

Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen den in Abschnitt I Nummer 1 genannten Fällen entsprechen.

VI.

Sanktionen

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, legen die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 115 und diesen Anhang sowie gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest und unterrichten die Kommission darüber.


115

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 1.

116

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 12.