I. | Verkehrsbezeichnung
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II. | Etikettierung und Aufmachung
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III. | Terminologie
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IV. | Innerstaatliche Vorschriften
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V. | Einfuhrerzeugnisse Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen den in Abschnitt I Nummer 1 genannten Fällen entsprechen. | ||||||||||||||||||||
VI. | Sanktionen Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, legen die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 115 und diesen Anhang sowie gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest und unterrichten die Kommission darüber. |
Anhang XV
Vermarktungsnormen für Streichfette gemäß Artikel 115