2000a

VII-15

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1

Vom 22. Oktober 2007

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung erfordern die Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“ genannt), die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „GMO“ genannt) umfassen muss, welche gemäß Artikel 34 des Vertrags je nach Erzeugnis eine unterschiedliche Form haben kann.

(2) Seit der Einführung der GAP hat der Rat 21 GMO für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe erlassen, die jeweils unter eine getrennte Grund­verordnung des Rates fallen:

Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels3;

Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse4;

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch5;

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier6;

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch7;

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak8;

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen9;

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse10;

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse11;

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch12;

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse13;

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein14;

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf15;

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch16;

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide17;

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis18;

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter19;

Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven20;

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch21;

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak22;

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen23;

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse24;

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse25;

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch26;

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse27;

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein28;

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf29;

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch30;

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide31;

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis32;

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter33;

Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven34;

Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut35;

Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen36;

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker37.

(3) Außerdem hat der Rat drei Verordnungen mit Sondervorschriften für bestimmte Erzeugnisse erlassen, ohne jedoch eine GMO für diese Erzeugnisse einzuführen:

Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs38;

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse39;

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht40.

(4) Die vorgenannten Verordnungen (im Folgenden „die Grundverordnungen“ genannt) werden oft noch von weiteren Verordnungen des Rates begleitet. Die meisten Grundverordnungen haben eine ähnliche Struktur und enthalten viele identische Vorschriften. Dies ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften für den Handel mit Drittländern und den allgemeinen Vorschriften, aber auch in gewissem Maße bei den Vorschriften für den Binnenmarkt. Häufig sehen diese Grundverordnungen unterschiedliche Lösungen für identische oder ähnliche Probleme vor.

(5) Die Gemeinschaft verfolgt schon seit einiger Zeit das Ziel, das Regelungsumfeld der GAP zu vereinfachen. Dementsprechend wurde mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe41 ein horizontaler Rechtsrahmen für alle Direktzahlungen zur Einbeziehung einer Vielzahl von Stützungsregelungen in die Betriebsprämienregelung geschaffen. Dieser Ansatz sollte auch auf die Grundverordnungen Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sind die darin enthaltenen Vorschriften in einen einzigen Rechtsrahmen einzubeziehen und die sektorspezifischen Vorschriften durch horizontale Vorschriften zu ersetzen, wenn dies möglich ist.

(6) Aus den vorstehenden Erwägungen sollte die Grund­verordnung aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden.

(7) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher im Wesentlichen ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte demzufolge weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch sollte sie neue Instrumente oder Maßnahmen vorsehen.

(8) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die Teile der GMO einbeziehen, die noch einer eingehenden Reform zu unterziehen sind. Dies gilt für die meisten Teile der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein. Die Vorschriften der entsprechenden Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 sind daher nur insoweit in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, als sie nicht wesentlich geändert werden sollen. Die materiellen Vorschriften dieser GMO sollten erst nach Durchführung der entsprechenden Reformen aufgenommen werden.

(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen sehen Wirtschaftsjahre vor, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. Die Wirtschaftsjahre sind daher so, wie sie in diesen Sektoren festgesetzt worden sind, in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(10) Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist parallel zur Einführung direkter Stützungsregelungen ein differenziertes System der Preisstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Erzeugnissen der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung ist es daher erforderlich, die Preisstützungsmaßnahmen, die in den in der Vergangenheit entwickelten Instrumenten vorgesehen waren, ohne wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage beizubehalten.

(11) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über diese Maßnahmen eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen zu unterscheiden.

(12) Die GMO für Getreide, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse enthielten Bestimmungen, denen zufolge der Rat die Preise nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern kann. Aufgrund der Empfindlichkeit der Preisregelungen sollte klargestellt werden, dass die durch Artikel 37 Absatz 2 eingeräumte Möglichkeit der Preisänderung in Bezug auf alle unter diese Verordnung fallenden Sektoren besteht.

(13) Außerdem sah die GMO für Zucker vor, dass eine Überprüfung der Standardqualität von Zucker, wie in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 näher definiert, möglich sein sollte, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen. Daher wird der Kommission in dieser Verordnung die Befugnis zur Änderung des betreffenden Anhangs übertragen. In besonderer Weise ist es erforderlich, diese Möglichkeit beizubehalten, um die Kommission in die Lage zu versetzen, bei Bedarf rasch tätig zu werden.

(14) Um verlässliche Angaben über die gemeinschaftlichen Marktpreise für Zucker sicherzustellen, ist das in der GMO für Zucker enthaltene Preismeldesystem, auf dessen Grundlage die Marktpreise für Weißzucker ermittelt werden sollten, in diese Verordnung aufzunehmen.

(15) Damit die Interventionsregelung für Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver nicht als eigener Absatzweg genutzt wird, ist die Möglichkeit beizubehalten, die öffentliche Intervention nur während bestimmter Zeiträume pro Jahr zu eröffnen. Bei Rindfleischerzeugnissen, Schweinefleisch und Butter sollte die Eröffnung und Schließung der öffentlichen Intervention von der Höhe der Marktpreise während eines bestimmten Zeitraums abhängen. Bei Mais, Reis und Zucker ist die Begrenzung der Mengen beizubehalten, die zur öffentlichen Intervention angekauft werden können. Bei Butter und Magermilchpulver ist die Befugnis der Kommission beizubehalten, die normalen Ankäufe auszusetzen, sobald eine bestimmte Menge erreicht worden ist, oder sie durch Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu ersetzen.

(16) Der Preis, zu dem die Ankäufe zur öffentlichen Intervention durchzuführen sind, war in den GMO für Getreide, Reis und Rindfleisch in der Vergangenheit gesenkt und zusammen mit der Einführung von Direktstützungsregelungen für diese Sektoren festgesetzt worden. Somit sind die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen einerseits und die Interventionspreise andererseits eng miteinander verbunden. Dieser Preis für die Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse wurde im Hinblick auf die Förderung des Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit festgesetzt. In den Sektoren Reis und Zucker wurden die Preise so festgesetzt, dass sie in Fällen, in denen die Marktpreise in einem bestimmten Wirtschaftsjahr unter den für das nächste Wirtschaftsjahr festgesetzten Referenzpreis fallen würden, zur Stabilisierung des Marktes beitragen. Diese politischen Entscheidungen des Rates bleiben weiterhin gültig.

(17) Wie bei den früheren GMO sollte diese Verordnung die Möglichkeit des Absatzes der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse vorsehen.

Diese Maßnahmen sind so zu treffen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.

(18) Mit ihren Interventionsbeständen an verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügt die Gemeinschaft potenziell über die Möglichkeit, einen nennenswerten Beitrag zum Wohlbefinden der stark benachteiligten Bürger der Gemeinschaft zu leisten. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Potenzial durch die Einführung geeigneter Maßnahmen bis zur Zurückführung der Lagerbestände auf ein normales Maß zu nutzen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Verteilung von Nahrungsmitteln durch gemeinnützige Einrichtungen bisher durch die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft42 geregelt worden. Diese wichtige soziale Maßnahme, die für stark benachteiligte Personen von großem Wert sein kann, ist beizubehalten und in diese Verordnung aufzunehmen.

(19) Um den Milchmarkt im Gleichgewicht zu halten und die Marktpreise zu stabilisieren, war in der GMO für Milch und Milcherzeugnisse die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rahm sowie bestimmter Butterund Käseerzeugnisse vorgesehen worden. Außerdem war die Kommission befugt, die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter anderer Käseerzeugnisse sowie von Weißzucker, bestimmten Arten Olivenöl, bestimmten Rindfleischerzeugnissen, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch zu beschließen. In Anbetracht des Zwecks dieser Verordnung sind diese Maßnahmen beizubehalten.

(20) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder43, der Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder44, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper45 und der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper46 werden gemeinschaftliche Handelsklassenschemata für Schlachtkörper in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch festgelegt. Die Schemata sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung und die Anwendung der Interventionsregelung in diesen Sektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemata für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Es ist daher angemessen, ihre wesentlichen Elemente in diese Verordnung aufzunehmen und die Kommission zu ermächtigen, bestimmte Fragen eher technischer Natur in den Durchführungsbestimmungen zu regeln.

(21) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen für bestimmte Erzeugnisse führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sein können.

(22) Die zur Behebung solcher Situationen getroffenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen, die in den jeweiligen GMO für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch vorgesehen sind, sind daher unter denselben Bedingungen, wie sie bisher angewandt wurden, in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Solche außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sind von der Kommission zu treffen und haben in direktem Zusammenhang mit oder im Anschluss an die veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen zu ergehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwer wiegende Störungen der betroffenen Märkte zu vermeiden.

(23) Die Möglichkeit, dass die Kommission besondere Interventionsmaßnahmen erlassen kann, wenn sich dies als erforderlich erweist, um wirksam gegen drohende Marktstörungen im Getreidesektor vorzugehen, eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention in bestimmten Regionen der Gemeinschaft im Reissektor zu vermeiden oder einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen, wie dies in der GMO für Getreide bzw. Reis vorgesehen war, ist in dieser Verordnung beizubehalten.

(24) Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, ist ein Mindestpreis festzusetzen, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind die bisher in der GMO für Zucker enthaltenen Rahmenvorschriften für Branchenvereinbarungen beizubehalten.

(26) Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Zuckerrübenerzeugern einerseits und Zuckerunternehmen andererseits. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Zuckerrübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Zuckermarktes notwendig sind, wobei im Rahmen einer Branchenvereinbarung die Möglichkeit bestehen sollte, von einigen Regeln abzuweichen. Nähere Einzelheiten waren bisher in der GMO für Zucker in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehen. Aufgrund des hochtechnischen Charakters dieser Bestimmungen ist es angebrachter, diese Fragen auf Kommissionsebene zu regeln.

(27) Die in der GMO für Zucker vorgesehene Produktionsabgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen dieser GMO sollte in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(28) Um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.

(29) Die GMO für lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sahen die Möglichkeit vor, Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes zu erleichtern. Solche Maßnahmen können zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen. In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung ist diese Möglichkeit beizubehalten. Diesen Bestimmungen zufolge kann der Rat die Grundregeln zu diesen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags erlassen. Die mit diesen Maßnahmen zu verfolgenden Ziele sind genau festgelegt und schränken die Art der zu erlassenden Maßnahmen ein. Daher ist der Erlass zusätzlicher allgemeiner Regeln durch den Rat in diesen Sektoren nicht erforderlich und nicht mehr vorzusehen.

(30) In den Sektoren Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse war die mengenmäßige Beschränkung der Erzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor47 über viele Jahre ein wesentliches Marktpolitikinstrument. Die Gründe, die die Gemeinschaft in der Vergangenheit zur Festlegung von Produktionsquotenregelungen in beiden Sektoren geführt haben, bestehen weiterhin.

(31) Während die Zuckerquotenregelung in der GMO für Zucker vorgesehen war, ist die entsprechende Regelung für den Milchsektor bisher in einem anderen Rechtsakt als der GMO für Milch und Milcherzeugnisse, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, enthalten. Aufgrund der sehr großen Bedeutung dieser Regelungen und in Anbetracht der mit der vorliegenden Verordnung verfolgten Ziele ist es angebracht, die diesbezüglichen Bestimmungen für beide Sektoren in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, ohne die Regelungen und ihre Funktionsweise im Vergleich zur vorherigen Rechtslage wesentlich zu ändern.

(32) Die Zuckerquotenregelung im Rahmen dieser Verordnung sollte daher derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 entsprechen, wobei insbesondere der Rechtsstatus der Quoten insofern beibehalten werden sollte, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.

(33) Diese Verordnung sollte es der Kommission daher auch ermöglichen, die Quoten nach Abschaffung des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft48 eingeführten Umstrukturierungsfonds im Jahr 2010 auf einem tragfähigen Niveau zu halten.

(34) Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten ein gewisses Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern, ohne jedoch die Arbeitsweise des Umstrukturierungsfonds als Instrument einzuschränken.

(35) Damit der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird, war in der GMO für Zucker vorgesehen, die Kommission zu ermächtigen, unter bestimmten Kriterien den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten. Für den Fall, dass die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt werden, war außerdem vorgesehen, eine Abgabe auf den Überschuss zu erheben, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(36) Hauptziel der Milchquotenregelung ist weiterhin das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe sollte daher bei Überschreiten einer bestimmten Garantieschwelle weiterhin eine Abgabe erhoben werden. Im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung besteht in einem gewissen Maß die Notwendigkeit, insbesondere eine terminologische Harmonisierung der Zucker- und der Milchquotenregelung vorzunehmen, dabei jedoch deren rechtlichen Status quo uneingeschränkt zu wahren. Daher erscheint es angemessen, die Terminologie im Milchsektor an die des Zuckersektors anzugleichen. Die Begriffe „einzelstaatliche Referenzmenge“ und „einzelbetriebliche Referenzmenge“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sollten daher durch die Begriffe „einzelstaatliche Quote“ und „einzelbetriebliche Quote“ ersetzt werden, wobei der Rechtsbegriff, der definiert wird, unverändert bleibt.

(37) Im Wesentlichen sollte die Milchquotenregelung in der vorliegenden Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 entsprechen. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Lieferung und Direktverkäufen ist beizubehalten und die Regelung ist auf der Grundlage einzelbetrieblicher Referenzfettgehalte und eines einzelstaatlichen Referenzfettgehalts anzuwenden. Den Betriebsinhabern ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung ihrer einzelbetrieblichen Quote zu erlauben. Ferner wird der Grundsatz beibehalten, dass die einem Betrieb entsprechende Quote im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung zusammen mit der entsprechenden Fläche auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird, während Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Quote an einen Betrieb beizubehalten sind, um die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen und zur Verbesserung der Umwelt beizutragen. Entsprechend den verschiedenen Arten von Quotenübertragung sind auch die Bestimmungen beizubehalten, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, einen Teil der übertragenen Mengen in Anwendung objektiver Kriterien der nationalen Reserve zuzuschlagen.

(38) Die Abgabe ist auf eine abschreckende Höhe festzusetzen und vom Mitgliedstaat zu zahlen, sobald die einzelstaatliche Quote überschritten ist. Sie ist anschließend vom Mitgliedstaat auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Diese Erzeuger haben dem Mitgliedstaat aufgrund der Tatsache, dass sie die ihnen verfügbare Quote überschritten haben, einen Beitrag zu der fälligen Abgabe zu zahlen. Die Mitgliedstaaten sollten an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Quote entspricht, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen ein Konkurs eintritt oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage sind, ihren Beitrag zu der geschuldeten Abgabe zu leisten.

(39) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik49 gelten die infolge der Anwendung der Zusatzabgabe im Milchsektor erhobenen Beträge als „zweckgebundene Einnahmen“, die dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verwendet werden müssen. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, gemäß dem die Abgabe als Intervention zur Stabilisierung der Agrarmärkte gilt und zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird, ist daher hinfällig geworden und sollte nicht in diese Verordnung aufgenommen werden.

(40) Verschiedene GMO sahen unterschiedliche Beihilferegelungen vor.

(41) Die GMO für Trockenfutter sowie Flachs und Hanf sahen Verarbeitungsbeihilfen für diese Sektoren als Maßnahmen zur Regelung des Binnenmarktes in Bezug auf die betreffenden Sektoren vor. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(42) Aufgrund der besonderen Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke enthielt die GMO für Getreide Vorschriften, die erforderlichenfalls die Gewährung einer Produktionserstattung vorsehen. Die Produktionserstattung sollte von solcher Art sein, dass den betreffenden Unternehmen die von ihnen verwendeten Grundstoffe zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter dem Preis liegt, der sich bei der Anwendung der gemeinsamen Preise ergibt. Gemäß der GMO für Zucker kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn bei der Herstellung bestimmter industrieller, chemischer oder pharmazeutischer Erzeugnisse Maßnahmen getroffen werden müssen, um bestimmte Zuckererzeugnisse verfügbar zu machen. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(43) Um zum Gleichgewicht des Milchmarkts und zur Stabilisierung der Marktpreise für Milch und Milcherzeugnisse beizutragen, sind Maßnahmen erforderlich, um die Absatzmöglichkeiten für Milcherzeugnisse zu erweitern. Die GMO für Milch und Milcherzeugnisse sah daher die Gewährung von Beihilfen für die Vermarktung bestimmter Milcherzeugnisse im Hinblick auf besondere Verwendungen und Bestimmungen vor. Um den Milchverbrauch Jugendlicher anzuregen, sah diese GMO außerdem die Möglichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die bei der Gewährung von Beihilfen für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen entstehen. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(44) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, muss den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sah die GMO für Olivenöl und Tafeloliven vor, dass die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel nach der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme erfolgen sollte. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(45) Ein gemeinschaftlicher Tabakfonds, der durch Einbehaltungen aus Beihilferegelungen in diesem Sektor finanziert wurde, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingeführt, um verschiedene Maßnahmen für diesen Sektor durchzuführen. 2007 ist das letzte Jahr, in dem Einbehaltungen aus der Beihilferegelung gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem gemeinschaftlichen Tabakfonds zur Verfügung gestellt würden. Zwar wird die Finanzierung des Fonds vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ablaufen, jedoch ist Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 beizubehalten, um als Rechtsgrundlage für die Mehrjahresprogramme zu dienen, die aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert werden können.

(46) Als Agrarsektor zeichnet sich der Bienenzuchtsektor durch die Vielfalt von Erzeugungs- und Ertragsbedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, da es sich bei der Varroose um eine Krankheit handelt, die nicht völlig getilgt werden kann und die mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Gemeinschaft alle drei Jahre nationale Programme aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse technische Hilfe, Maßnahmen zur Varroosebekämpfung, zur Rationalisierung der Wanderimkerei und zur Wiederauffüllung der gemeinschaftlichen Bienenbestände sowie eine Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen auf dem Gebiet der Bienenzucht und ihrer Erzeugnisse umfassen sollten. Diese nationalen Programme sind teilweise von der Gemeinschaft zu finanzieren.

(47) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 sind alle einzelstaatlichen Beihilfen für Seidenraupen durch eine gemeinschaftliche Beihilferegelung für die Seidenraupenzucht in Form einer pauschalen Summe je in Betrieb genommene Samenschachtel ersetzt worden.

(48) Da die politischen Erwägungen, die zur Einführung der vorgenannten Beihilferegelungen für die Bienenzucht und die Seidenraupenzucht geführt haben, immer noch gelten, sind diese Beihilferegelungen in diese Verordnung aufzunehmen.

(49) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher. Im Rahmen der GMO für Bananen, Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen, Eier und Geflügelfleisch wurden daher Vermarktungsnormen eingeführt, die sich insbesondere auf die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Herkunft und die Kennzeichnung beziehen. Es empfiehlt sich, diesen Ansatz im Rahmen der vorliegenden Verordnung beizubehalten.

(50) Im Rahmen der GMO für Olivenöl und Tafeloliven sowie für Bananen war die Kommission bis jetzt für den Erlass von Bestimmungen über die Vermarktungsnormen zuständig. In Anbetracht ihres detaillierten technischen Charakters und der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit ständig zu verbessern und sie an die sich ändernden Handelspraktiken anzupassen, ist es angebracht, dieses Vorgehen auf den Sektor lebende Pflanzen auszudehnen, wobei anzugeben ist, welche Kriterien die Kommission beim Erlass der einschlägigen Bestimmungen berücksichtigen muss. Außerdem müssen gegebenenfalls Sondermaßnahmen, insbesondere aktuelle Analyseverfahren und andere Maßnahmen zur Feststellung der Merkmale der betreffenden Normen, erlassen werden, um Missbräuchen in Bezug auf die Qualität und Echtheit der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse und den mit derartigen Missbräuchen möglicherweise einhergehenden schweren Marktstörungen vorzubeugen.

(51) Zur Regelung der Vermarktung und Bezeichnung von Milch, Milcherzeugnissen und Fetten sind verschiedene Rechtsinstrumente eingeführt worden. Sie verfolgen das Ziel, zum einen die Marktstellung von Milch und Milcherzeugnissen zu verbessern und zum anderen einen fairen Wettbewerb zwischen aus Milch und nicht aus Milch gewonnenen Streichfetten zu gewährleisten, was beides den Erzeugern und Verbrauchern zugute kommen dürfte. Mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung50 sollen die Verbraucher geschützt und unverfälschte Wettbewerbsbedingungen zwischen Milcherzeugnissen und konkurrierenden Erzeugnissen auf den Gebieten Bezeichnung, Etikettierung und Werbung geschaffen werden. Mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch51 sollen die hohe Qualität der Konsummilch sowie den Bedürfnissen und Wünschen der Verbraucher entsprechende Erzeugnisse gewährleistet werden, um so zur Stabilität des betreffenden Marktes beizutragen und den Verbraucher mit hochwertiger Konsummilch zu versorgen. Die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette52 enthält die Vermarktungsnormen für die betreffenden aus Milch und nicht aus Milch gewonnenen Erzeugnisse zusammen mit einer eindeutigen und unterscheidbaren Klassifizierung und Vorschriften über die Bezeichnung. Entsprechend den Zielen der vorliegenden Verordnung sind diese Vorschriften beizubehalten.

(52) In den Sektoren Eier und Geflügelfleisch gibt es Vorschriften für die Vermarktungsnormen und – in einigen Fällen – die Erzeugung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier53, der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch54 und der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel55 enthalten. Die wesentlichen Vorschriften dieser Verordnungen sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(53) Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 sieht vor, dass die Vermarktungsnormen für Eier grundsätzlich für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Eier von Hühnern der Art Gallus gallus und generell auch für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier gelten sollten. Ferner wird in dieser Verordnung eine Unterscheidung zwischen unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern und nicht unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern getroffen, indem zwischen zwei Güteklassen von Eiern unterschieden wird, und es werden Vorschriften über die angemessene Unterrichtung der Verbraucher über Güte- und Gewichtsklassen sowie die verwendete Haltungsform festgelegt. Schließlich enthält diese Verordnung spezifische Regeln für aus Drittländern eingeführte Eier, wonach die in bestimmten Drittländern geltenden Sondervorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleistet ist.

(54) Was Geflügelfleisch betrifft, so sollten nach der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 die Vermarktungsnormen grundsätzlich für bestimmte Kategorien von in der Gemeinschaft vermarktetem Geflügelfleisch zum menschlichen Verzehr gelten, wobei jedoch für die Ausfuhr in Drittländer bestimmtes Geflügelfleisch von der Anwendung der Vermarktungsnormen ausgeklammert werden sollte. In der genannten Verordnung wird Geflügelfleisch nach Beschaffenheit und Aussehen in zwei Kategorien eingestuft, und es werden die Bedingungen für das Feilbieten festgelegt.

(55) Gemäß den genannten Verordnungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Wege bestimmter Formen des Direktverkaufs vom Erzeuger an den Endverbraucher verkaufte Eier bzw. verkauftes Geflügelfleisch von der Anwendung dieser Vermarktungsnormen auszunehmen, soweit es sich um kleine Mengen handelt.

(56) Die Verordnung (EG) Nr. 2782/75 enthält besondere Vorschriften für die Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel sowie für das Einlegen von Bruteiern. Diese Verordnung regelt insbesondere die individuelle Kennzeichnung von zur Brut verwendeten Bruteiern, die Form der Verpackung und die Art des Verpackungsmaterials für die Beförderung. Jedoch werden kleine Zuchtbetriebe und andere Vermehrungsbetriebe von der obligatorischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Normen ausgenommen.

(57) Im Einklang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten werden. Allerdings sollten weitere Vorschriften dieser Verordnungen, die technischer Natur sind, Gegenstand der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsbestimmungen sein.

(58) Wie dies bisher im Rahmen der GMO für Hopfen der Fall war, muss auf Gemeinschaftsebene eine Qualitätspolitik verfolgt werden, und zwar durch die Anwendung einer Zertifizierungsregelung mit Bestimmungen, die grundsätzlich die Vermarktung von Erzeugnissen verbieten, für die keine Qualitätsbescheinigung erteilt wurde, oder von eingeführten Erzeugnissen, die entsprechenden Qualitätsmerkmalen nicht genügen.

(59) Die Bezeichnungen und Definitionen für Olivenöl und somit die Kategorien sind wesentliche marktstrukturierende Faktoren, da mit ihnen Qualitätsnormen festgelegt und die Verbraucher in angemessener Weise über das jeweilige Erzeugnis informiert werden, sie sollten daher in dieser Verordnung beibehalten werden.

(60) Eine der vorgenannten Beihilferegelungen, mit der zum Gleichgewicht auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und zur Stabilisierung der Marktpreise in diesem Sektor beigetragen wird, besteht in einer bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 enthaltenen Beihilferegelung für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse56 waren Vorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse vorgesehen, um möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilferegelung zu begegnen, wobei der Anfälligkeit von Käse für die Substitution durch Kasein und Kaseinate Rechnung getragen wird und somit zur Marktstabilisierung beigetragen werden soll. Diese Vorschriften sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(61) Die Verarbeitung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu Ethylalkohol steht in engem Zusammenhang mit der ökonomischen Effizienz dieser Rohstoffe. Sie kann in hohem Maße zu deren Valorisierung beitragen und kann nicht nur für die Wirtschaft bestimmter Gemeinschaftsregionen von besonderem wirtschaftlichen und sozialen Interesse sein, sondern auch eine wichtige Einkommensquelle für die Erzeuger dieser Rohstoffe bilden. Ferner ermöglicht sie die Verwertung von Erzeugnissen unzureichender Qualität sowie von konjunkturellen Produktionsüberschüssen, die in bestimmten Sektoren die Ursache vorübergehender wirtschaftlicher Probleme sein können.

(62) In den Sektoren Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven, Tabak und Seidenraupen liegt der Schwerpunkt der Rechtsvorschriften auf verschiedenen Arten von Organisationen zur Erreichung politischer Ziele, insbesondere im Hinblick darauf, die einschlägigen Märkte zu stabilisieren und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse durch ein gemeinsames Vorgehen zu verbessern und zu gewährleisten. Die Vorschriften, mit denen dieses Organisationssystem bisher geregelt wurde, gründen sich auf Organisationen, die im Einklang mit von der Kommission noch zu erlassenden Bestimmungen von den Mitgliedstaaten oder in bestimmten Fällen von der Kommission anerkannt sind. Dieses System ist beizubehalten, und die bisher geltenden Bestimmungen sind zu harmonisieren.

(63) Um bestimmte Maßnahmen der Branchenverbände zu unterstützen, die für die geltende Regelung der GMO für Tabak von besonderem Interesse sind, ist die Möglichkeit vorzusehen, die von diesen Verbänden für ihre Mitglieder erlassenen Regeln unter bestimmten Voraussetzungen auf alle nicht angeschlossenen Erzeuger und Zusammenschlüsse einer oder mehrerer Regionen auszudehnen. Dasselbe sollte auch für andere Tätigkeiten der Branchenverbände gelten, die von allgemeinem wirtschaftlichem oder technischem Interesse für den Tabaksektor sind und daher allen in den beteiligten Erwerbszweigen tätigen Personen zugute kommen. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen. Der Kommission ist eine ständige Kontrollbefugnis zu übertragen, insbesondere hinsichtlich der von diesen Verbänden geschlossenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

(64) Es könnte der Fall eintreten, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten anderen Sektoren als denen, für die die geltenden Vorschriften die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände vorsehen, diese Organisationen und Verbände aufgrund ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anerkennen möchten, soweit dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diese Möglichkeit sollte daher geklärt werden. Außerdem sind Regeln zu erlassen, wonach die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß den geltenden Verordnungen auch nach der Annahme dieser Verordnung gültig bleibt.

(65) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

(66) Die Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern im Rahmen der GMO für die Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch, lebende Pflanzen und landwirtschaftlicher Ethylalkohol ist bisher bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr entweder anhand obligatorischer Lizenzregelungen oder anhand von Regelungen erfolgt, welche die Kommission zur Festlegung von Lizenzanforderungen ermächtigt haben.

(67) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der GMO, in denen die Verwaltung der Lizenzen bereits der Kommission obliegt, empfiehlt es sich, diesen Ansatz auf alle Sektoren auszudehnen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwendet werden. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt.

(68) Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(69) Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sind auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(70) Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kommission zu ermächtigen, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkommen oder aus anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(71) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Zölle bei der Einfuhr57 soll das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollregelung für die Einfuhr von Gemischen aus Getreide, Reis und Bruchreis gewährleistet werden. Diese Vorschriften sind in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(72) Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Die GMO für Zucker sah eine Einschätzung des Bedarfs der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen Einfuhrlizenzen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker vorzubehalten, die als Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft gelten. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(73) Damit das Funktionieren der GMO für Faserhanf nicht durch illegale Flächen gestört wird, sah die einschlägige Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vor, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem wurde für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen eine Kontrollregelung eingeführt, die eine Zulassungsregelung für die betreffenden Einführer vorsieht. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

(74) Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Gemeinschaftsebene eine Qualitätspolitik verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass nur Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Verordnung aufgenommen werden.

(75) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(76) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu vermeiden, sahen die GMO für eine Reihe von Erzeugnissen herkömmlicherweise die Möglichkeit vor, die Inanspruchnahme des aktiven oder des passiven Veredelungsverkehrs zu verbieten. Diese Möglichkeit ist beizubehalten. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass in den Fällen, in denen die Märkte aufgrund der Inanspruchnahme des aktiven oder des passiven Veredelungsverkehrs gestört oder von einer Störung bedroht sind, ohne größere Verzögerung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Kommission sollte daher mit den einschlägigen Befugnissen betraut werden. Es empfiehlt sich somit, die Kommission in die Lage zu versetzen, die Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredelungsverkehrs in derartigen Situationen auszusetzen.

(77) Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit bestimmten unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten.

(78) Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den EGFL festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(79) Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse zu gewähren. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(80) Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ist vorzusehen, dass die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden.

(81) Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugute kommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung eines solchen Systems zu gewährleisten, bedarf es einer Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Gemeinschaft. Zu diesem Zweck müssen die Erzeugnisse von einer in der Gemeinschaft ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

(82) Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach Drittländern ist für die Gemeinschaft von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Beibehaltung und Steigerung dieser Ausfuhr kann durch Stabilisierung der Preise für diesen Handel gewährleistet werden. Daher sind Mindestpreise für die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse vorzusehen.

(83) Gemäß Artikel 36 des Vertrags findet das Vertragskapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 des Vertrags und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. In den verschiedenen GMO waren die Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen weitgehend als anwendbar erklärt worden. Insbesondere die Anwendung der Vertragsvorschriften auf die Unternehmen war mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen58 noch eingehender festgelegt worden. Entsprechend dem Ziel, ein zusammenhängendes Paket von Marktpolitikvorschriften zu schaffen, empfiehlt es sich, die betreffenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(84) Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden.

(85) Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben erforderlich, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinsames Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet.

(86) Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der GAP verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muss die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich dafür zuständig sein festzustellen, ob die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen mit den Zielen der GAP vereinbar sind.

(87) Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sind die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen im Allgemeinen auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anzuwenden. In bestimmten Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn solche Ausnahmen Anwendung finden, muss die Kommission jedoch die Möglichkeit erhalten, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.

(88) Seit ihrem Beitritt dürfen Finnland und Schweden infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen diesbezügliche Beihilfen gewähren. Finnland kann wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission auch Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden. Diese Ausnahmen müssen beibehalten werden.

(89) In Mitgliedstaaten mit erheblich reduzierten Zuckerquoten werden die Zuckerrübenerzeuger besonders große Anpassungsschwierigkeiten haben. In solchen Fällen wird die gemeinschaftliche Übergangsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht ausreichen, um die Schwierigkeiten der Zuckerrübenerzeuger in vollem Umfang zu beheben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die ihre Quote um über 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote gesenkt haben, die Genehmigung erhalten, Zuckerrübenerzeugern im Anwendungszeitraum der gemeinschaftlichen Übergangsbeihilfe staatliche Beihilfen zu gewähren. Um sicherzustellen, dass die Beihilfen der Mitgliedstaaten den Bedarf ihrer Zuckerrübenerzeuger nicht übersteigen, sollte die Gesamthöhe der einschlägigen staatlichen Beihilfe weiterhin von der Zustimmung der Kommission abhängen – außer im Falle von Italien, wo der Bedarf der produktivsten Zuckerrübenerzeuger für die Anpassung an die nach der Reform herrschenden Marktbedingungen auf höchstens 11 EUR je erzeugte Tonne Zuckerrüben veranschlagt worden ist. Ferner sollten aufgrund der besonderen Probleme, mit denen in Italien gerechnet wird, weiterhin Vorkehrungen getroffen werden, damit die Zuckerrübenerzeuger unmittelbar oder mittelbar in den Genuss der staatlichen Beihilfen kommen.

(90) In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Daher sollte die in der GMO für Zucker vorgesehene Möglichkeit, dass dieser Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten kann, seinen Zuckerrübenerzeugern unbefristet staatliche Beihilfen in angemessenem Umfang zu gewähren, beibehalten werden.

(91) In Anbetracht der besonderen Lage in Deutschland, wo derzeit zahlreichen kleineren Alkoholerzeugern im Rahmen der spezifischen Bedingungen des deutschen Branntweinmonopols einzelstaatliche Unterstützung gewährt wird, ist es erforderlich, die Gewährung dieser Unterstützung während eines begrenzten Zeitraums weiter zuzulassen. Es ist auch vorzusehen, dass die Kommission zum Ende dieses Zeitraums einen Bericht über das Funktionieren dieser Abweichung, zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vorlegt.

(92) Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen unterstützen möchte, ist die Möglichkeit zu schaffen, zur Finanzierung dieser Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene bei den Milcherzeugern eine Absatzförderungsabgabe zu erheben.

(93) Damit der Entwicklung der Trockenfuttererzeugung gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann, hat die Kommission dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung der GMO für Trockenfutter einen Bericht über diesen Sektor vorzulegen. Sie hat dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen. Außerdem hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen über die Beihilferegelung im Bienenzuchtsektor Bericht zu erstatten.

(94) Geeignete Informationen zur Marktlage und zu den Entwicklungsaussichten des Gemeinschaftsmarktes für Hopfen sind erforderlich. Daher ist die Registrierung aller Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen vorzusehen.

(95) Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Erzeugnisse sind Maßnahmen für die Fälle vorzusehen, in denen aufgrund bedeutender Veränderungen der Binnenmarktpreise bzw. der Weltmarktnotierungen oder -preise Störungen auftreten oder aufzutreten drohen.

(96) Für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss ein Rahmen besonderer Maßnahmen festgelegt werden, der die Erhebung von Wirtschaftsdaten und die Analyse von statistischen Angaben zum Zwecke der Marktbeobachtung ermöglicht. Da zwischen dem Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und dem Markt für Ethylalkohol generell ein Zusammenhang besteht, sollten auch Daten über den Markt für Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs erhoben werden.

(97) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 von der Gemeinschaft zu finanzieren.

(98) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen.

(99) Da sich die gemeinsamen Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse ständig weiterentwickeln, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

(100) Um jeglichen Missbrauch der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteile zu vermeiden, sollten diese Vorteile nicht gewährt oder gegebenenfalls zurückgefordert werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vorteile den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend künstlich geschaffen wurden.

(101) Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt.

(102) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Allgemeinen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse59 erlassen werden. Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die sich auf Kommissionsbefugnisse beziehen, rasches Handeln erfordern oder rein verwaltungstechnischer Art sind, sollte die Kommission jedoch befugt sein, von sich aus tätig zu werden.

(103) Aufgrund der Einbeziehung bestimmter Elemente der GMO für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und für Wein in diese Verordnung sollten diese GMO geändert werden.

(104) In diese Verordnung werden Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln im Rahmen des Vertrags aufgenommen. Diese Bestimmungen fielen bis jetzt unter die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006. Der Geltungsbereich der vorgenannten Verordnung sollte geändert werden, so dass ihre Bestimmungen nur für Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags gelten, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

(105) In diese Verordnung werden die Bestimmungen der im zweiten und dritten Erwägungsgrund aufgeführten Grundverordnungen mit Ausnahme derjenigen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgenommen. Außerdem werden die Bestimmungen der folgenden Verordnungen darin aufgenommen:

Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Zölle bei der Einfuhr,

Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch60,

Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken vom Hausgeflügel,

Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates vom 25. März 1976 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter61,

Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse62,

Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann63,

Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper,

Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung,

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft,

Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden64,

Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder,

Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,

Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse,

Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor65,

Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper,

Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette,

Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch,

Verordnung (EG) Nr. 2250/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 über das Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland66,

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier,

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

(106) Diese Verordnungen sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der großen Zahl der durch diese Verordnung aufzuhebenden Rechtsakte und der großen Zahl der gemäß diesen Rechtsakten erlassenen oder durch diese Rechtsakte geänderten Rechtsakte empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Aufhebung die Gültigkeit der auf der Grundlage des aufgehobenen Rechtsakts erlassenen Rechtsakte oder von Änderungen anderer Rechtsakte nicht berührt.

(107) Diese Verordnung sollte allgemein ab dem 1. Januar 2008 gelten. Um jedoch sicherzustellen, dass die neuen Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu Störungen bei dem laufenden Wirtschaftsjahr 2007/08 führen, sollte für die Sektoren, für die Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, ein späterer Beginn der Geltungsdauer vorgesehen werden. Daher sollte diese Verordnung für die betreffenden Sektoren erst ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 gelten. Folglich sollten die jeweiligen Verordnungen für diese Sektoren noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 gelten.

(108) Ferner sollte auch für einige weitere Sektoren, für die keine Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, ein späterer Beginn der Geltungsdauer vorgesehen werden, um einen reibungslosen Übergang von den bestehenden GMO zur vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Folglich sollten die Verordnungen über die GMO für diese Sektoren noch bis zu dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten späteren Zeitpunkt gelten.

(109) Die Befugnis für die Annahme der in der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 behandelten Fragen wird mit der vorliegenden Verordnung auf die Kommission übertragen. Darüber hinaus werden die Verordnungen (EWG) Nr. 3220/84, (EWG) Nr. 1186/90, (EWG) Nr. 2137/92 und (EG) Nr. 1183/2006 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben, und nur einige Bestimmungen dieser Verordnungen werden in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Für die Regelung weiterer Einzelheiten, die in diesen Verordnungen enthalten sind, hat die Kommission noch Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Der Kommission sollte mehr Zeit eingeräumt werden, um die jeweiligen Vorschriften festzulegen. Die genannten Verordnungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2008 gelten.

(110) Die folgenden Rechtsakte des Rates sind hinfällig geworden und daher aufzuheben:

Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen67,

Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk68,

Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugungen in der Gemeinschaft69,

Verordnung (EWG) Nr. 2728/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung und Kartoffelstärke sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen70,

Verordnung (EWG) Nr. 1358/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Vermarktungsjahr 1980/81 und zur Einführung eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder71,

Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien72,

Beschluss 74/583/EWG des Rates vom 20. November 1974 über die Überwachung der Zuckerbewegungen73.

(111) Der Übergang von den Regelungen in den durch die vorliegende Verordnung aufgehobenen Bestimmungen und Verordnungen könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um diesen Problemen zu begegnen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen kann –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

Aufgehoben durch Art. 230 Abs.1 der VO (EU) Nr. 1308/2013 (dargestellt unter Nr. 2000).

2

Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3

ABl. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16. 5. 2003, S. 1).

4

ABl. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30. 4. 2004, S. 97).

5

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25. 11. 2005, S. 2).

6

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4. 5. 2006, S. 1).

7

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

8

ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15. 10. 2005, S. 1).

9

ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29. 12. 2006, S. 13).

10

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17. 10. 2007, S. 1).

11

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

12

ABl. L 160 vom 26. 6. 1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

13

ABl. L 160 vom 26. 6. 1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4. 10. 2007, S. 3).

14

ABl. L 179 vom 14. 7. 1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/206 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 1).

15

ABl. L 193 vom 29. 7. 2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29. 6. 2006, S. 1).

16

ABl. L 341 vom 22. 12. 2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

17

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 78. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29. 6. 2007, S. 6).

18

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 96. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31. 5. 2006, S. 1).

19

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21. 3. 2006, S. 1).

20

ABl. L 161 vom 30. 4. 2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9. 6. 2004, S. 37.

21

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

22

ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15. 10. 2005, S. 1).

23

ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29. 12. 2006, S. 13).

24

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17. 10. 2007, S. 1).

25

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

26

ABl. L 160 vom 26. 6. 1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

27

ABl. L 160 vom 26. 6. 1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4. 10. 2007, S. 3).

28

ABl. L 179 vom 14. 7. 1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/206 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 1).

29

ABl. L 193 vom 29. 7. 2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29. 6. 2006, S. 1).

30

ABl. L 341 vom 22. 12. 2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

31

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 78. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29. 6. 2007, S. 6).

32

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 96. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31. 5. 2006, S. 1).

33

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21. 3. 2006, S. 1).

34

ABl. L 161 vom 30. 4. 2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9. 6. 2004, S. 37.

35

ABl. L 312 vom 29. 11. 2005, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1247/2007 (ABl. L 282 vom 26. 10. 2007, S. 1).

36

ABl. L 314 vom 30. 11. 2005, S. 1.

37

ABl. L 58 vom 28. 2. 2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27. 10. 2007, S. 1).

38

ABl. L 97 vom 15. 4. 2003, S. 6.

39

ABl. L 125 vom 28. 4. 2004, S. 1.

40

ABl. L 286 vom 17. 10. 2006, S. 1.

41

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23. 5. 2007, S. 10).

42

ABl. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/1995 (ABl. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 3).

43

ABl. L 214 vom 4. 8. 2006, S. 1.

44

ABl. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 32. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

45

ABl. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABL L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5).

46

ABl. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

47

ABl. L 270 vom 21. 10. 2003, S. 123. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission (ABl. L 265 vom 11. 10. 2007, S. 22).

48

ABl. L 58 vom 28. 2. 2006, S. 42. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27. 10. 2007, S. 8).

49

ABl. L 209 vom 11. 8. 2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5. 4. 2007, S. 1).

50

ABl. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

51

ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1153/2007 (ABl. L 258 vom 4. 10. 2007, S. 6).

52

ABl. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.

53

ABl. L 186 vom 7. 7. 2006, S. 1.

54

ABl. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/2006 (ABl. L 186 vom 7. 7. 2006, S. 6).

55

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

56

ABl. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29. 12. 2001, S. 6).

57

ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 18. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

58

ABl. L 214 vom 4. 8. 2006, S. 7.

59

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22. 7. 2006, S. 11).

60

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 19.

61

ABl. L 84 vom 31. 3. 1976, S. 1.

62

ABl. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1.

63

ABl. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

64

ABl. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 2).

65

ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 80.

66

ABl. L 275 vom 26. 10. 1999, S. 4.

67

ABl. L 71 vom 21. 3. 1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4112/88 (ABl. L 361 vom 29. 12. 1988, S. 7).

68

ABl. L 71 vom 21. 3. 1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 309/79 (ABl. L 42 vom 17. 2. 1979, S. 21).

69

ABl. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1153/78 (ABl. L 144 vom 31. 5. 1978, S. 4).

70

ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 17.

71

ABl. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 4.

72

ABl. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 1).

73

ABl. L 317 vom 27. 11. 1974, S. 21.