Unterabschnitt II
Fakultative Beihilfe
Artikel 31 Beihilfefähige Erzeugnisse
Artikel 32 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker
Artikel 33 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl
Artikel 34 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse des Rindfleischsektors
Artikel 37 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schweinefleisch
Artikel 38 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schaf- und Ziegenfleisch