XVII-4a

Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Vom 18. Dezember 2008

(ABl. 2008 Nr. L 340/45), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2022/700 vom 4.5.2022 (ABl. 2022 Nr. L 131/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern2 und die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen3 sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Verordnungen zu kodifizieren und zu einem einzigen Text zusammenzufassen.

(2) Nach Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Hopfen und Hopfenerzeugnisse aus Drittländern nur dann eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens denjenigen entsprechen, die für in der Gemeinschaft geernteten Hopfen oder daraus hergestellte Erzeugnisse gelten. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie die oben genannten Merkmale aufwiesen, wenn sie von einer von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die als der für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft geforderten Bescheinigung gleichwertig anerkannt ist.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen5 werden an die Vermarktung von Hopfenerzeugnissen und insbesondere von Mischungen sehr strenge Anforderungen gestellt. Gegenwärtig gibt es keine Methode, die eine wirksame Kontrolle zur Einhaltung dieser Anforderungen an der Grenze zulässt. An die Stelle einer Kontrolle tritt die Verpflichtung der Ausfuhrländer, die Anforderungen der Gemeinschaft in bezug auf die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu erfüllen. Daher ist es erforderlich, zu verlangen, dass diese Erzeugnisse aus Drittländern von der in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Bescheinigung begleitet werden.

(4) Damit die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Hopfenbescheinigungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der eingeführte Hopfen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen entspricht.

(5) Einige Drittländer haben sich verpflichtet, die für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, und sie haben bestimmte Dienststellen zur Ausgabe der Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt. Damit sollten diese Bescheinigungen als mit den Gemeinschaftsbescheinigungen gleichwertig anerkannt und die von ihnen begleiteten Erzeugnisse zum freien Verkehr zugelassen werden.

(6) Es obliegt den in den genannten Drittländern zuständigen Stellen, die in Anhang I genannten Angaben auf den letzten Stand zu bringen und sie der Kommission im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zuzuschicken.

(7) Zur Erleichterung der Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Form und, soweit erforderlich, der Inhalt der genannten Bescheinigung und der Auszüge daraus sowie Einzelheiten für ihre Verwendung vorgeschrieben werden.

(8) Um den Gepflogenheiten des Handels Rechnung zu tragen, sollte den zuständigen Behörden die Befugnis erteilt werden, im Falle der Aufteilung einer Sendung unter ihrer Aufsicht einen Auszug der Bescheinigung für jede durch die Aufteilung entstandene Teilsendung anfertigen zu lassen.

(9) In Analogie zur gemeinschaftlichen Zertifizierungsregelung sollten bestimmte Erzeugnisse wegen ihres Verwendungszwecks von dem gemäß dieser Verordnung geltenden Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen ausgenommen werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

2

ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 17.

3

ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 28.

4

Siehe Anhang V.

5

ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72.