Teil A

1.

Einleitung

Diese EU-Liste umfasst:

die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer; alternativ können die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission33 aufgeführten spezifischeren E-Nummern und Bezeichnungen – ausgenommen Synonyme – verwendet werden, wenn die bezeichneten Lebensmittelzusatzstoffe einem bestimmten Lebensmittel tatsächlich zugesetzt wurden,

die Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf,

die Bedingungen, unter denen der Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden darf,

Beschränkungen des Verkaufs des Lebensmittelzusatzstoffes an den Endverbraucher.

2.

Allgemeine Bestimmungen über die aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und die Verwendungsbedingungen

1.

Nur die in Teil B aufgeführten Stoffe gemäß den Spezifikationen in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dürfen als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden, sofern in Teil E nichts anderes festgelegt ist.

2.

Die Zusatzstoffe dürfen nur in den Lebensmitteln und unter den Bedingungen verwendet werden, die in Teil E dieses Anhangs genannt sind.

3.

Teil E dieses Anhangs ist nach den in Teil D dieses Anhangs festgelegten Lebensmittelkategorien gegliedert, und die Zusatzstoffe sind nach den Gruppen zusammengefasst, die in Teil C dieses Anhangs festgelegt sind.

4.

Aluminiumlacke, die aus allen in Teil B Tabelle 1 aufgeführten Farbstoffen hergestellt wurden, sind bis zum 31. Juli 2014 zugelassen.

Ab dem 1. August 2014 sind nur noch die Aluminiumlacke zugelassen, die aus den in diesem Teil A Tabelle 3 aufgeführten Farbstoffen hergestellt wurden, und zwar nur in denjenigen Lebensmittelkategorien, für die in Teil E Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken ausdrücklich festgelegt sind.

5.

Die Farbstoffe E 123, E 127, E 160b(i), E 160b(ii), E 161g, E 171, E 173 und E 180 sowie Mischungen davon dürfen nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden.

6.

Die unter E 407, E 407a und E 440 aufgeführten Stoffe können mit Zucker standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.

7.

Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, dürfen Nitrite nur als Mischung mit Kochsalz oder einem Kochsalzersatz verkauft werden.

8.

Der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt nicht für die in Tabelle 1 (Lebensmittelzusatzstoffe allgemein) und Tabelle 2 (Lebensmittelfarbstoffe) aufgeführten Lebensmittel.


33

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).