Anhang I
Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen
Teil I Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen7
Teil II Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
Teil III Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen
Teil IV Spezifische Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel
Die nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.