Kapitel II

Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung

Die Anforderungen dieses Kapitels gelten für die Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und für folgende Tätigkeiten, die die Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung umfassen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung:

a)

Sortieren,

b)

Zerlegen,

c)

Kühlen,

d)

Einfrieren,

e)

Salzen oder Haltbarmachen mittels anderer Verfahren,

f)

Entfernen von Häuten und Fellen,

g)

Entfernen von spezifiziertem Risikomaterial,

h)

die Handhabung tierischer Nebenprodukte umfassende Tätigkeiten, die im Rahmen der Pflichten gemäß den Veterinärvorschriften der Union ausgeführt werden, wie zum Beispiel Fleischuntersuchungen oder Probenahmen,

i)

Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind, vor der Umwandlung oder Kompostierung in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung,

j)

Sieben;

k)

Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B. Hitzekoagulation von Blut, Blutzentrifugierung, Einschluss gemäß Anhang IX Kapitel V, Hydrolyse von Hufen, Schweinsborsten, Federn und Haaren, bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden.