Für die Zwecke dieses Anhangs ist die „Verkehrsbezeichnung“ die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Anhang VII
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäss Artikel 78
Teil I Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern
Teil II Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Teil III Milch und Milcherzeugnisse
Teil IV Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401
Teil V Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors
Teil VI Hühnereier der Art Gallus gallus
Teil VIII Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl