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IV-6e

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

Vom 18. Dezember 2013

(ABl. 2014 Nr. L 179/17), geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/891 vom 1.4.2022 (ABl. 2022 Nr. L 155/3)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln2 und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel3 aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 ersetzen, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel4 wie auch in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln5 enthalten sind.

(2) Um den Besonderheiten der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen ist, und insbesondere den einschlägigen physischen und materiellen Zwängen Rechnung zu tragen, sollten in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Ausnahmen in Bezug auf die Herkunft von Futtermitteln gestattet werden. Diese Ausnahmen dürfen sich in keiner Weise auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Umfeld und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf dieses Umfeld zurückzuführen sind, auswirken.

(3) Um den Besonderheiten bestimmter Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollten bei geschützten geografischen Angaben in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft von Rohstoffen gestattet werden. Diese Einschränkungen sollten durch objektive Kriterien gerechtfertigt sein, die den allgemeinen Grundsätzen der Regelung für geschützte geografische Angaben entsprechen und die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Zielen der Regelung weiter verbessern.

(4) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher angemessen informiert wird, sollten EU-Zeichen eingeführt werden, die auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten aufmerksam machen.

(5) Um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten nur sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthalten, und um übermäßig umfangreiche Anträge auf Eintragung oder Anträge auf Genehmigung der Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität zu vermeiden, sollte die Länge von Produktspezifikationen begrenzt werden.

(6) Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollten zusätzliche Regeln für nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, festgelegt werden. Da das Einspruchsrecht im gesamten EU-Gebiet gewährleistet sein sollte, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in allen Mitgliedstaaten, die von den gemeinsamen Anträgen betroffen sind, nationale Einspruchsverfahren durchzuführen.

(7) Um die einzelnen Schritte des Einspruchsverfahrens eindeutig zu regeln, müssen die Verfahrenspflichten des Antragstellers für den Fall präzisiert werden, dass die nach einem mit Gründen versehenen Einspruch eingeleiteten Konsultationen zu einer Einigung geführt haben.

(8) Um die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation zu vereinfachen, sollten ergänzende Vorschriften für die Prüfung der Änderungsanträge und für die Einreichung und Bewertung von geringfügigen Änderungen festgelegt werden. Wegen ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen vom normalen Verfahren ausgenommen werden und nicht der förmlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Kommission sollte jedoch in vollem Umfang über den Inhalt und die Begründung dieser Änderungen unterrichtet werden.

(9) Damit alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, sollten ergänzende Vorschriften zum Löschungsverfahren festgelegt werden. Das Löschungsverfahren sollte sich an das normale Verfahren für die Eintragung gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anlehnen. Es sollte auch klargestellt werden, dass Mitgliedstaaten zu den juristischen Personen zählen, die möglicherweise ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu stellen.

(10) Zum Schutz der berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise sollte für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden und bei denen kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, die Möglichkeit bestehen, auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten noch ein solches Einziges Dokument zu veröffentlichen.

(11) Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sehen vor, dass bei Erzeugnissen aus der Europäischen Union, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, die für diese Erzeugnisse bestimmten EU-Zeichen in der Etikettierung erscheinen müssen und die entsprechenden Angaben oder Abkürzungen in der Etikettierung erscheinen können. Nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist das EU-Zeichen bei der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ. Diese Vorschriften gelten erst ab dem 4. Januar 2016. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgehobenen Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 sahen vor, dass in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder das Zeichen oder die vollständige Angabe erscheinen musste und die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten erscheinen konnte. Im Interesse der Kontinuität zwischen den beiden aufgehobenen Verordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten die Verpflichtung, in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder die EU-Zeichen oder die jeweilige Angabe zu verwenden, und die Möglichkeit, die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten zu verwenden, als implizit in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen und bereits anwendbar erachtet werden. Der Rechtssicherheit wegen und zum Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen der Erzeuger und interessierten Kreise sollten die Bedingungen für die Verwendung von Zeichen und Angaben in der Etikettierung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 weiterhin bis zum 3. Januar 2016 gelten.

(12) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1.

2

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 1.

3

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 12.

4

ABl. L 369 vom 23. 12. 2006, S. 1.

5

ABl. L 275 vom 19. 10. 2007, S. 3.