Anhang IV

Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen auf gemäss Artikel 5 gelistete Seuchen

In diesem Anhang werden die Kriterien genau beschrieben, welche die Kommission bei der Festlegung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen, die auf die verschiedenen Kategorien von gemäß Artikel 5 gelisteten Seuchen anzuwenden sind, berücksichtigen muss.

Bei der Kategorisierung wird Folgendem Rechnung getragen: dem Profil der betreffenden Seuche, dem Ausmaß der Auswirkungen dieser Seuche auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit, das Tierwohl und die Wirtschaft und der Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Diagnoseverfahren sowie der verschiedenen in dieser Verordnung für die Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.