Abschnitt 4
Führung von Aufzeichnungen
Artikel 103 Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen
Artikel 104 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer
Artikel 105 Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen
Artikel 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen