Anhang VI

Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft und der Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse, des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n), aus der/denen die Erzeugnisse hergestellt werden, sowie der G.U. oder G.G.A. von Weinen der Union

(Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1)