Anhang II

Muster technische Unterlagen

Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Informationen ist in einem Vermerk darzulegen. Dies gilt vor allem für den Nachweis darüber, dass das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union verzehrt wurde, für den Dokumente aus unterschiedlichen Quellen herangezogen werden müssen, damit ein Schluss gezogen werden kann.

Wenn für die Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel nur Teile der Dokumente relevant sind, sind diese Teile hervorzuheben.

Abschnitt 1 ist für alle Lebensmittel auszufüllen.

Für Extrakte muss zusätzlich zu Abschnitt 1 auch Abschnitt 2 ausgefüllt werden.

Für Lebensmittel, die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen wurden, das in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, müssen Abschnitt 1 (Nummern 1 bis 3 und 7) und Abschnitt 3 ausgefüllt werden.