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Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

Vom 8. Februar 2019

(ABl. 2019 Nr. L 131/1), zul. geänd. durch Art. 2 der Deleg. VO (EU) 2022/2258 vom 9.9.2022 (ABl. 2022 Nr. L 299/5)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1 insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um zu überprüfen, ob Fragen wie Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Vertriebs mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates3, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates5 zu überprüfen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates6 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält derzeit besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 1069/2009 zu überprüfen. Sie sieht auch die Möglichkeit vor, bestimmte Ausnahmen von diesen Anforderungen zu gewähren.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sollten eine Fortsetzung der derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegten Anforderungen gewährleisten, wobei die seit der Annahme dieses Rechtsakts gewonnenen Erfahrungen sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gemeldete nationale Vorschriften zu berücksichtigen sind, um sicherzustellen, dass die traditionellen Methoden auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können.

(4)

In der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Annahme delegierter Rechtsakte vorgesehen, in denen die Kriterien und Voraussetzungen für Abweichungen von bestimmten Anforderungen der genannten Verordnung festgelegt werden sollen, damit die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden können, anstatt vom amtlichen Tierarzt (selbst) durchgeführt oder beaufsichtigt zu werden. In diesen delegierten Rechtsakten sollten auch die Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die amtlichen Kontrollen von sonstigem, von den zuständigen Behörden benannten Personal in Zerlegungsbetrieben durchgeführt werden können.

(5)

Die Schlachttieruntersuchung ist für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Tierschutz von wesentlicher Bedeutung und liegt daher weiterhin in der Verantwortung des amtlichen Tierarztes. Allerdings können bei der Schlachttieruntersuchung in Schlachtbetrieben bestimmte Routineaufgaben vom amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden, ohne die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2017/625 zu gefährden, sofern bestimmte Kriterien und Voraussetzungen eingehalten werden.

(6)

Insbesondere wenn die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vom amtlichen Tierarzt vorgenommen wurde, sollte die Schlachttieruntersuchung bei Ankunft im Schlachtbetrieb flexibler gestaltet werden und sie sollte unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden können. Wenn jedoch im Herkunftsbetrieb keine Schlachttieruntersuchung stattgefunden hat, sollte die Übertragung von Aufgaben nur gestattet werden, wenn die Untersuchungen vom amtlichen Tierarzt unter Einhaltung bestimmter Kriterien und Voraussetzungen für andere Tierarten als Geflügel und Hasentiere beaufsichtigt werden.

(7)

Im Falle einer Notschlachtung kann die Schlachttieruntersuchung nicht im Schlachtbetrieb durchgeführt werden. Um dem Tier unnötiges Leiden, das ihm durch die Beförderung zu einem Schlachtbetrieb verursacht würde, zu ersparen, und um wirtschaftliche Verluste für die Unternehmer sowie die Lebensmittelverschwendung zu begrenzen, sollten Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden, die im Fall einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs ermöglichen. Notgeschlachtete Tiere können nach einer Fleischuntersuchung mit günstigem Befund weiterhin für den menschlichen Verzehr geeignet sein. Diese Untersuchungen sollten maximale Garantien für die Eignung zum Verzehr bieten, wenn Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs ermöglicht werden.

(8)

Die Einhaltung der Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Tierschutz könnte auf effizientere Weise beurteilt werden, wenn die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb anstatt im Schlachtbetrieb durchgeführt werden würden. Ausnahmen von Schlachttieruntersuchungen im Schlachtbetrieb sollten daher bei allen Arten möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.

(9)

Auch wenn die Fleischuntersuchungen und die Audittätigkeiten für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Tierschutz von wesentlicher Bedeutung sind und daher in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes bleiben sollten, können bestimmte Aufgaben vom amtlichen Fachassistenten ausgeführt werden, sofern für diese Ziele ausreichende Garantien gegeben sind und sofern bestimmte Kriterien und Bedingungen erfüllt sind. Diese Kriterien und Voraussetzungen sollten insbesondere eine Fortsetzung der derzeitigen Verfahrensweisen im Falle einer nicht durchgehenden Schlachtung in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben mit geringer Kapazität ermöglichen.

(10)

Für Abweichungen von den grundlegenden Anforderungen an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben müssen bestimmte Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden. Ein Erzeugungsschwellenwert ist ein nicht diskriminierendes Kriterium, wobei der Schwerpunkt auf die kleinsten Betriebe im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelegt wird. Da die Struktur dieser Betriebe in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, sollte sich dieser Schwellenwert auf die Zahl der geschlachteten oder bearbeiteten Tiere oder auf den Nachweis stützen, dass der Schwellenwert einen begrenzten und festen Prozentsatz des in Verkehr gebrachten Fleisches darstellt. In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden Großvieheinheiten definiert und Umrechnungssätze festgelegt, um die Zahl der Tiere einer bestimmten Art in solchen Großvieheinheiten auszudrücken. Diese Bestimmungen sollten angewandt werden, um Schwellenwerte festzulegen und Abweichungen von bestimmten Anforderungen auf der Grundlage der Größe eines Schlachtbetriebs zu harmonisieren.

(11)

Bestimmte Aufgaben in Zerlegungsbetrieben können von dem von den zuständigen Behörden benannten Personal ausgeführt werden, wenn bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass dadurch die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes gefährdet werden.

(12)

Die amtlichen Kontrollen der Erzeugung von Muscheln sind erforderlich, um die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kriterien und Ziele zu gewährleisten. Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen lebende Muscheln nur in Erzeugungsgebieten geerntet werden, die von den zuständigen Behörden eingestuft und als solche genehmigt wurden. In der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Annahme delegierter Rechtsakte vorgesehen, in denen Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden müssen.

(13)

Der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen der Erzeugung dieser Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind, durchzuführen sind, sollte ebenfalls festgelegt werden.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht auch die Möglichkeit vor, spezifische Ausnahmen für amtliche Kontrollen in Bezug auf Rangifer tarandus tarandus (Rentiere), Lagopus lagopus und Lagopus mutus (Schneehühner) festzulegen, damit alt hergebrachte lokale und traditionelle Gepflogenheiten und Praktiken weitergeführt werden können.

(15)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurde es den Mitgliedstaaten gestattet, einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, um die weitere Anwendung traditioneller Methoden zu ermöglichen oder um den Bedürfnissen von Lebensmittelbetrieben mit geringem Durchsatz oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage haben Schweden und Finnland der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften mit spezifischen Ausnahmen von bestimmten Anforderungen an amtliche Kontrollen des Fleisches von Rentieren und des Fleisches von Schneehühnern gemeldet. Da die Verordnung (EU) 2017/625 diese Anpassung durch einzelstaatliche Vorschriften nicht mehr gestattet, sollten in der vorliegenden Verordnung Ausnahmen für amtliche Kontrollen in Bezug auf Fleisch von Rentieren und Fleisch von Schneehühnern vorgesehen werden, um die Weiterführung alt hergebrachter lokaler und traditioneller Gepflogenheiten und Praktiken zu ermöglichen, die die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2017/625 nicht beeinträchtigen.

(16)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält spezifische Mindestanforderungen an das von den zuständigen Behörden benannte Personal sowie an die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten, die an amtlichen Kontrollen und bestimmten anderen amtlichen Tätigkeiten beteiligt sind. Sie enthält auch Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die an amtlichen Kontrollen und bestimmten anderen Kontrolltätigkeiten beteiligt sind.

(17)

Für die amtlichen Tierärzte, amtlichen Fachassistenten und sonstiges, von den zuständigen Behörden benanntes Personal sollten spezifische Mindestanforderungen festgelegt werden, damit diese Personen ihre Aufgaben weiterhin bestmöglich und ordnungsgemäß wahrnehmen können und somit ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher, die Tiergesundheit und den Tierschutz gewährleistet wird. Darunter sollten auch spezifische Mindestanforderungen an deren Schulung sein. Es sollte ausreichend Flexibilität eingeräumt werden, um die Anforderungen an die zu erfüllenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Berufserfahrung anzupassen.

(18)

Um eine hohe und ordnungsgemäße Arbeitsleistung zu gewährleisten, sollten angemessene Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den in der Verordnung festgelegten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Kontrolltätigkeiten assistieren, vorgesehen werden.

(19)

Da mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

3

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

4

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

5

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

6

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).