DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen des Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsprozesses zu überprüfen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste erscheinen. |
(2) | Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, für die die Anforderung gilt, dass sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen müssen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird. |
(3) | Es werden Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren erstellt, um die Einhaltung der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates3, die mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wird, sowie der Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates4 sicherzustellen. Als die Einhaltung der Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für notwendig erachtet wurde, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission5, der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission6, der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission7, der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission8, der Entscheidung 2003/779/EG der Kommission9 und der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission10 gemeinsame Listen zur Abdeckung beider Aspekte festgelegt. |
(4) | Mit der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Entscheidung 2006/766/EG der Kommission11 wurden weitere Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten erstellt, aus denen der Eingang in die Union von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen mit Blick auf die öffentliche Gesundheit zulässig ist. |
(5) | Da die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wird und um alle Drittländer oder Drittlandsgebiete, die mit Blick auf Lebensmittel und die Lebensmittelsicherheit auf einer Liste geführt werden müssen, damit bestimmte Tiere und Waren aus ihnen in die Union verbracht werden dürfen, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung Listen in Bezug auf diese Tiere und Waren festzulegen. |
(6) | Da die Beratungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates12 über die Anforderungen, die aus Gründen der Tiergesundheit für die Auflistung der Drittländer oder Drittlandsgebiete gelten sollen, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, noch andauern, ist es zudem angezeigt, Listen für diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Aufnahme von Querverweisen auf die bestehenden zum Schutz der Tiergesundheit angelegten Listen zu erstellen, um Überschneidungen zu verhindern. Diese Listen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und der Richtlinie 2002/99/EG auf Antrag der betreffenden Drittländer erstellt. Um auf diese Listen aufgenommen zu werden, haben die zuständigen Behörden der Drittländer angemessene Garantien gegeben, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des oder der Gleichwertigkeit mit dem Lebensmittelrecht der Union und der Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes. Daher braucht die Einhaltung dieser Bedingungen nicht erneut nach der Verordnung (EU) 2017/625 bewertet zu werden. |
(7) | Es sollten gemeinsame Listen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie die bereits bestehenden Listen zum Zweck der Tiergesundheit beibehalten werden, und es sollte ein koordinierter Ansatz weiterverfolgt werden, indem Drittländer und Drittlandsgebiete nur dann in der Liste geführt werden, wenn gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates13 gegebenenfalls ein Rückstandskontrollprogramm genehmigt wurde. |
(8) | Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates14 enthält Vorschriften für Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse einführen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist. |
(9) | Übergangsmaßnahmen, die Ausnahmen von den Einfuhrbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorsehen und für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, sind in der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission15 enthalten und gelten bis zum 31. Dezember 2020. |
(10) | Spätestens bis zum Ablauf der Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/185 müssen daher zusätzliche Listen mit Drittländern oder Drittlandsgebieten erstellt werden, um zu verhindern, dass der Eingang in die Union von Sendungen dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterbrochen wird. Insbesondere sollten Listen für ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben, Reptilienfleisch, Insekten sowie Tierdarmhüllen erstellt werden. |
(11) | Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, einschließlich lebender Insekten, bedürfen einer Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates16. Für diese Gruppen von Erzeugnissen sollte eine Liste erstellt werden. |
(12) | Um zu verhindern, dass der Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die gegenwärtig eingeführt werden und die für die europäischen Lebensmittelunternehmer von wesentlicher Bedeutung sind, gefährdet wird, muss vor Ablauf der in der Verordnung (EU) 2017/185 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen eine Liste mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als denjenigen erstellt werden, für die in der vorliegenden Verordnung bereits spezifische Listen festgelegt wurden. |
(13) | Die in der Verordnung (EU) 2017/185 festgelegten Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und für zusammengesetzte Erzeugnisse wurden eingeführt, weil diese Erzeugnisse aufgrund der sehr geringen Verbrauchsmengen ein geringes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder weil bei der Herstellung der Erzeugnisse ein Risiko für die menschliche Gesundheit weitgehend ausgeschlossen ist. Es ist daher unverhältnismäßig, von Drittländern sämtliche Nachweise und Zusicherungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verlangen. |
(14) | Es sollten Listen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und die Listen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2006/766/EG gestrichen werden. Die Verordnung (EU) 2016/759 sollte daher entsprechend geändert und die Entscheidung 2006/766/EG sollte aufgehoben werden. |
(15) | Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(16) | Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen auf der Grundlage ihres Tiergesundheitsstatus zulässig ist, wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erst ab dem 21. April 2021 erstellt. Die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen für den menschlichen Verzehr zulässig ist, sollten erst ab dem demselben Zeitpunkt gelten. Die Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von den hygienerechtlichen Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen sollten daher bis zum 20. April 2021 verlängert werden. |
(17) | Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN