Anhang II

Zugelassene önologische Verfahren und diesbezügliche Einschränkungen bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

A.

Schaumwein

1.

Im Sinne dieser Nummer sowie der Abschnitte B und C dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fülldosage“ das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;

b)

„Versanddosage“ das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.

2.

Die Versanddosage darf nur bestehen aus

Saccharose,

Traubenmost,

teilweise gegorenem Traubenmost,

konzentriertem Traubenmost

rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

Wein oder

ihrer Mischung,

gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.

3.

Unbeschadet der nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.

4.

Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort des Schaumweins gestatten, sofern

a)

keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;

b)

diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;

c)

die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;

d)

die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

i)

3 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A,

ii)

2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B,

iii)

1,5 % bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone C;

e)

diese Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.

5.

Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.

6.

Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen.

7.

Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.

8.

Zusätzlich zu etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.

9.

In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,5 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.

10.

Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird.

Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.

Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.

11.

Für anderen Schaumwein als Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:

a)

Die zu seiner Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur Folgendes enthalten:

Traubenmost,

teilweise gegorenen Traubenmost,

konzentrierten Traubenmost,

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder

Saccharose und Wein;

b)

einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, müssen diese Erzeugnisse einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.

B.

Qualitätsschaumwein

1.

Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur Folgendes enthalten:

a)

Saccharose,

b)

konzentrierten Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d)

Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost oder

e)

Wein.

2.

Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen.

3.

Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von

Abschnitt A Nummern 1 bis 10,

Abschnitt C Nummer 3 für den vorhandenen Alkoholgehalt, Abschnitt C Nummer 5 für den Mindestüberdruck und Abschnitt C Nummern 6 und 7 für die Mindestherstellungsdauer unbeschadet des Abschnitts B Nummer 4 Buchstabe d dieses Anhangs.

4.

Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt Folgendes:

a)

Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde. Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch nach traditioneller Methode gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;

b)

die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;

c)

das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;

d)

die Herstellungsdauer muss bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.

C.

Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

1.

Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmten Cuvées beträgt mindestens

9,5 % vol in der Weinbauzone C III,

–9 % vol in den anderen Weinbauzonen.

2.

Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung der aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano Valdobbiadene – Prosecco“ und „Colli Asolani – Prosecco“ oder „Asolo – Prosecco“ bestimmt sind, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweisen.

3.

Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.

4.

Die Fülldosage zur Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf nur

a)

Saccharose,

b)

konzentrierten Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

und

a)

Traubenmost,

b)

teilweise gegorenen Traubenmost,

c)

Wein

enthalten, die den gleichen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

5.

Unbeschadet von Anhang VII Teil II Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in geschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 cl bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.

6.

Die Herstellungsdauer von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung einschließlich des Ausbaus im Herstellungsbetrieb muss vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens

a)

sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet;

b)

neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.

7.

Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub betragen mindestens

90 Tage,

30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet.

8.

Die Vorschriften von Abschnitt A Nummern 1 bis 10 und Abschnitt B Nummer 2 gelten auch für Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.

9.

Für aromatischen Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:

a)

Er darf nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in der Region anerkannt sind, deren Namen der Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt. Abweichend davon kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen mit der Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano-Valdobbiadene – Prosecco“, „Colli Asolani – Prosecco“ und „Asolo – Prosecco“ geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;

b)

die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;

c)

das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;

d)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben;

e)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben;

f)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen;

g)

unbeschadet von Nummer 6 dieses Abschnitts muss die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung mindestens einen Monat betragen.