Anhang III

Zugelassene önologische Verfahren und diesbezügliche Einschränkungen bei Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

A.

Likörwein

1.

Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die zur Herstellung von Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dienen, dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung gewesen sein.

2.

Allerdings gilt Folgendes:

a)

die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf sich nur aus der Verwendung der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse ergeben; und

b)

Spanien kann abweichend für die mit dem traditionellen Begriff „vino generoso“ oder „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weine die Verwendung von Calciumsulfat zulassen, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat, nicht übersteigt. Die so gewonnenen Weine können einer zusätzlichen Säuerung bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.

3.

Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung zugelassen.

4.

Ferner sind zugelassen:

a)

die in einer Meldung und in einer Buchführung zu vermerkende Süßung – wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind – anhand von

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt,

konzentriertem Traubenmost, durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnenem konzentriertem Traubenmost, der – abgesehen von diesem Vorgang – der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, im Falle des mit dem traditionellen Begriff „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weins, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt,

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;

b)

der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Branntwein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während des Ausbaus ergeben;

c)

der Ausbau in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 °C im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“.

5.

Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stammen, werden unter den in Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Rebsorten ausgewählt.

6.

Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.

B.

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Bestimmungen, die nicht in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind und insbesondere Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung betreffen)

1.

Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst, ist in Anlage 1 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang aufgeführt.

2.

Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, denen die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugesetzt werden können, ist in Anlage 1 Abschnitt B zum vorliegenden Anhang aufgeführt.

3.

Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii, die zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, müssen aus der Region stammen, deren Namen der betreffende Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt.

Bei Likörwein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“, „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ kann jedoch der Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde und der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnen wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

4.

Die in Abschnitt A Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Anhangs genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen nur innerhalb der Region gemäß Nummer 3 durchgeführt werden.

Bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den die Bezeichnung „Porto“ dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben der Region „Douro“ hergestellt wird, können die zusätzlichen Herstellungs- und Ausbauverfahren jedoch entweder in der vorgenannten Region oder in der Region „Vila Nova de Gaia – Porto“ durchgeführt werden.

5.

Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlassen können, gilt:

a)

Der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus einem der Verzeichnisse in Anlage 2 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang dürfen jedoch gewonnen werden

i)

entweder aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden, oder

ii)

aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens

11 % vol, wenn es sich um Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen wurden,

10,5 % vol, wenn es sich um Weine nach dem Verzeichnis 3 in Anlage 2 Abschnitt A handelt, die aus weißem Traubenmost gewonnen wurden,

9 % vol, wenn es sich um den portugiesischen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Madeira“ handelt, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, auf traditionelle und übliche Weise hergestellt wird;

b)

das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die unbeschadet des Anhangs VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol aufweisen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden nationalen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsahen, ist in Anlage 2 Abschnitt B enthalten.

6.

Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός“, „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“ und „vinho doce natural“ sind Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die

aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach dem Verzeichnis in Anlage 3 besteht,

aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen werden.

7.

Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff „vin doux naturel“ Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist, die

vom Weinbauern selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muscatel-, Grenache-, Maccabeo- oder Malvasia-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vier vorstehend bezeichneten aufweist,

aus Traubenmost gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung „vin doux naturel“ für die Gesamternte nicht mehr zulässig,

aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht:

entweder 10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes oder

40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potenziellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.

8.

Der traditionelle spezifische Begriff „vino generoso“ ist bei Likörweinen dem trockenen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und

aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.

9.

Der traditionelle spezifische Begriff „vinho generoso“ ist den Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Porto“, „Madeira“, „Moscatel de Setúbal“ und „Carcavelos“ in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.

10.

Der traditionelle spezifische Begriff „vino generoso de licor“ ist Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der

aus „vino generoso“ gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher „vino generoso“ hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder „vino dulce natural“ zugesetzt worden ist,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.