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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“)

Vom 30. September 2019

(ABl. 2019 Nr. L 261/37, ber. durch ABl. 2019 Nr. L 303/37 vom 25.11.2019 und ABl. 2020 Nr. L 378/28 vom 12.11.2020), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2021/547 vom 29.3.2021 (ABl. 2021 Nr. L 109/60)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit2, insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit3 („Tiergesundheitsrecht“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates4, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates5 (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 102 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 103 Absatz 6 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird unter anderem die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf in die Union verbrachte Tiere und Waren geregelt, um die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten.

(2)

Darin ist festgelegt, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) einrichtet und verwaltet, mit dem die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden. In das IMSOC sollten bestimmte, von der Kommission verwaltete Informationssysteme integriert und bei Bedarf aktualisiert werden; zudem sollte mit dem IMSOC die Interoperabilität sichergestellt werden, indem die von der Kommission verwalteten Informationssysteme und in bestimmten Fällen auch bestehende nationale Systeme der Mitgliedstaaten und Informationssysteme von Drittländern und internationalen Organisationen („andere Systeme“) miteinander verbunden werden.

(3)

Zu den Informationssystemen, die von der Kommission verwaltet werden und in das IMSOC zu integrieren sind, gehören das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete und durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates6 erweiterte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) zur Meldung eines von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit, das gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichtende System zur Meldung von und Berichterstattung über Tierseuchen (ADIS), das gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 einzurichtende System zur Meldung des Auftretens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallenden Schädlingen und zur Berichterstattung darüber, sowie die technischen Hilfsmittel für Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC) und das TRACES-System gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

(4)

Die von der Kommission verwalteten Informationssysteme wurden zu verschiedenen Zeitpunkten eingerichtet und seither aus rechtlichen und operativen Gründen angepasst. Um sie gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zu aktualisieren und zu integrieren, ist es daher angebracht, alle Bestimmungen zur Funktionsweise des IMSOC und seiner Systemkomponenten in einem Rechtsakt zusammenzufassen und Vorschriften für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen mit anderen Systemen auf der Grundlage der der Kommission durch die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 übertragenen Befugnisse festzulegen und die bestehenden Durchführungsrechtsakte aufzuheben.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC und seiner Komponenten nur für die Zwecke der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten erfolgen, die zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Unionsvorschriften in den in Artikel 1 Absatz 2 der erwähnten Verordnung genannten Bereichen dienen; dazu zählt auch das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

(6)

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten werden bei allen Unternehmern während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit durchgeführt, wobei in bestimmten Fällen, wie bei Tierschutzkontrollen oder bei amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen mit langer Haltbarkeitsdauer, z. B. Dosenkonserven oder Lebensmittelkontaktmaterialien, dieselben Tiere und Waren zu verschiedenen Zeitpunkten kontrolliert werden. Um das bisherige Verhalten von Unternehmern ordnungsgemäß nachverfolgen zu können, sollte daher eine maximale Speicherdauer von zehn Jahren für personenbezogene Daten festgelegt werden, die bei Ausbrüchen von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, von Tierseuchen, bei Tierschutzkontrollen und bei Ausbrüchen von Pflanzenkrankheiten eine Rückverfolgbarkeit gewährleisten sollte.

(7)

Zur Durchführung von Maßnahmen, die den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates7 und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates8 enthaltenen Grundsatz „Datenschutz durch Technikgestaltung“ berücksichtigen, sollte es in den IMSOC-Komponenten nur eingeschränkt möglich sein, nichtstrukturierte Informationen einzugeben. Diese Möglichkeit sollte nur dort genutzt werden, wo derartige Informationen notwendig sind und nicht effizient als strukturierte Informationen bereitgestellt werden können. Darüber hinaus sind die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in jeder Bestimmung dieser Verordnung verankert, insbesondere in Bezug auf die Angabe von Verantwortlichen, die Speicherfristen für personenbezogene Daten, den Zugang zu personenbezogenen Daten, Übermittlungen personenbezogener Daten sowie die Datensicherheit.

(8)

Um die Entwicklung allgemeiner, auf das IMSOC anwendbarer Lösungen einheitlich zu steuern und um sicherzustellen, dass Systemkomponenten kohärent entwickelt und angewendet werden, ist in Bezug auf das IMSOC eine Zusammenarbeit nach dem Ansatz der Multi-Level-Governance zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und die Einführung unterschiedlicher Verfahren zu vermeiden, wo dies nicht zwingend erforderlich ist.

(9)

Es ist angebracht, zu diesem Zweck die Mitglieder jeder IMSOC-Systemkomponente zu einem Netz zusammenzuschließen, zu dem auch die Kommission und gegebenenfalls EU-Agenturen gehören; die Kommission sollte Führungsstrukturen etablieren, die es ermöglichen, laufend Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten in Bezug auf geplante Änderungen und neue Funktionen einzuholen, um die Entwicklung des IMSOC und seiner Komponenten zu steuern.

(10)

Obwohl jede IMSOC-Komponente ihre eigenen Besonderheiten hat, sollten mit dieser Verordnung allgemeine Grundsätze festgelegt werden, die in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die Verantwortung für die Daten, Informationen und Unterlagen und den Austausch mit anderen Systemen für alle Komponenten gelten sollen. Mit ihr sollten des Weiteren die Rechte und Pflichten der Kommission im Zusammenhang mit dem IMSOC und dem Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates9 und gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 definiert werden.

(11)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 vorsieht, dass das RASFF in das IMSOC zu integrieren ist, sollten mit der vorliegenden Verordnung Durchführungsmaßnahmen für den effizienten Betrieb des RASFF innerhalb des IMSOC festgelegt werden, und zwar auf Grundlage der derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission10 geltenden Bedingungen und Verfahren für die Übermittlung von Meldungen, einschließlich der Definition der unterschiedlichen, von der Art des Risikos abhängigen Meldungsarten.

(12)

Da die Bestimmungen zur Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und die Durchführungsmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission12 zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit („AAC-System“) jetzt in Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 enthalten sind, sollten – im Einklang mit den der Kommission durch die Verordnung (EU) 2017/625 übertragenen Befugnissen – mit der vorliegenden Verordnung operative Regelungen und ein Standardformat für den Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden Verstößen über das IMSOC festgelegt werden.

(13)

Angesichts der Komplexität bestimmter Verstöße, bei denen Risiken möglicherweise nicht unmittelbar festgestellt werden, und um mithilfe des richtigen Verfahrens eine rasche und geeignete Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften für die klare Unterscheidung zwischen Verstößen, die Risiken mit sich bringen, und anderen Verstößen enthalten, um die Wahl zwischen dem RASFF- oder dem AAC-Verfahren zu optimieren und zu erleichtern.

(14)

Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Art der über die RASFF- oder AAC-Verfahren ausgetauschten Informationen so weit wie möglich vereinheitlichen, um in Fällen, in denen die tatsächlichen Umstände ein Risiko be- oder widerlegen, rasch auf das andere Verfahren übergehen zu können.

(15)

Bei der anlässlich einer Fipronil-Kontamination einberufenen Ministerkonferenz vom 26. September 201713 vereinbarten die Kommission und die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen und ein koordiniertes Vorgehen, um Lebensmittelbetrug künftig verstärkt zu bekämpfen. Eine der von ihnen vereinbarten Maßnahmen war das Schließen der Lücke zwischen dem RASFF- und dem AAC-System durch eine kombinierte Plattform, mit der ein möglichst effizienter Informationsaustausch sichergestellt werden soll. Zu diesem Zweck sollte mit der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames computergestütztes Instrument (iRASFF) eingerichtet werden, das in das IMSOC zu integrieren ist und welches das RASFF- mit dem AAC-System verknüpft, um den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 zu ermöglichen.

(16)

Um die korrekte und effiziente Funktionsweise des iRASFF zu gewährleisten, sollten die für die RASFF- und AAC-Netze zuständigen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten in einer zentralen Kontaktstelle vertreten sein. Diese sollte aus die beiden Netze verwaltenden Personen bestehen – unabhängig davon, ob sie sich physisch in derselben Verwaltungseinheit befinden oder nicht –, Informationen an die entsprechende zuständige Behörde innerhalb des Landes weiterleiten und routinemäßig als erste Kontaktstelle für die Kommission fungieren.

(17)

Angesichts der Fälle von kriminellen Handlungen im Bereich der Lebens- und Futtermittelkette, die sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Polizei- oder Justizbehörden von Relevanz sind, sollte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ebenfalls Bestandteil des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug sein und bei Bedarf die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) informieren.

(18)

Mit der vorliegenden Verordnung sollten zudem gemeinsame Vorschriften für die iRASFF-Kontaktstellen und für die koordinierende Rolle der Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung von Meldungen und der Unterstützung bei der Identifizierung wiederkehrender Gefahren und der in den Meldungen genannten Unternehmer festgelegt werden.

(19)

Da in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zudem vorgeschrieben ist, dass die Behörden die Öffentlichkeit unter anderem über Risiken für die menschliche Gesundheit aufklären und Drittländer über bestimmte Meldungen unterrichten müssen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und der Drittländer festgelegt werden, bei denen das Informationserfordernis und die geschäftlichen Interessen der Unternehmer ausgewogen berücksichtigt werden sollten.

(20)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften für Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, festgelegt, darunter Anforderungen an die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber. Nach der genannten Verordnung ist die Kommission verpflichtet, ein computergestütztes Informationssystem für die Handhabung der Verfahren und Instrumente hinsichtlich dieser Anforderungen (ADIS) einzurichten und zu verwalten, und dieses System sollte in das IMSOC integriert werden.

(21)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die zeitlich versetzte Einrichtung des Netzes für die Funktionsweise des ADIS festgelegt werden

(22)

In der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Maßnahmen vorgesehen, um das Eindringen oder die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen in das bzw. dem Gebiet der EU zu verhindern, darunter auch Anforderungen an die Meldung über das Auftreten eines Schädlings und die ergriffenen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Gemäß der genannten Verordnung ist die Kommission verpflichtet, ein elektronisches System einzurichten, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln sollen und das mit dem IMSOC verbunden werden bzw. mit dem IMSOC kompatibel sein sollte.

(23)

Zu diesem Zweck wird die Kommission mit der genannten Verordnung dazu ermächtigt, spezifische Vorschriften für Meldungen festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Elemente, die enthalten sein müssen, die Formvorgaben und die Anweisungen für ihre Einhaltung sowie die Fristen für die Übermittlung bestimmter Elemente.

(24)

Bei EUROPHYT-Beanstandungen14 handelt es sich um ein Online-Meldesystem, das von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um Beanstandungen von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu melden, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt werden und die eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schädlingen darstellen. Das Verfahren und das Standardformblatt, das für die Meldung einer Beanstandung solcher Sendungen aus einem Drittland zu verwenden ist, sind in der Richtlinie 94/3/EG der Kommission15 festgelegt.

(25)

Parallel dazu wurde das Online-Meldesystem EUROPHYT-Ausbrüche entwickelt, um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, eine amtliche Bestätigung des Auftretens von Schädlingen in ihrem Gebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung oder Vermeidung der Ausbreitung des Schädlings zu melden, unabhängig davon, ob der jeweilige Organismus auf EU-Ebene als schädlich eingestuft wird oder nicht. Im Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission16 ist festgelegt, welche Informationen in diesen Meldungen enthalten sein müssen und welche Fristen für die Übermittlung gelten. Zudem muss der meldende Mitgliedstaat diese so bald wie möglich aktualisieren, falls neue relevante Informationen verfügbar geworden sind oder falls er neue relevante Maßnahmen ergriffen hat.

(26)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Beanstandungen und Ausbrüche so zu melden, wie in der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgeschrieben, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Meldung von Beanstandungen und Ausbrüchen festgelegt werden, die den Vorschriften für Beanstandungen gemäß der Richtlinie 94/3/EG und denen für Ausbrüche gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU vergleichbar sind.

(27)

Da die an EUROPHYT-Beanstandungen übermittelten Meldungen den an das TRACES-System übermittelten Daten und Informationen zur Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zum innergemeinschaftlichen Handel vergleichbar sind, sollten die Funktionen von EUROPHYT-Beanstandungen für Waren, die an der Grenze und innerhalb der Union beanstandet werden, in TRACES bereitgestellt werden, statt in EUROPHYT.

(28)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht zudem vor, dass das IMSOC die Herstellung, Bearbeitung und Übermittlung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) und amtlichen Bescheinigungen ermöglichen sollte, und ermächtigt die Kommission, das Format der GGED, die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung sowie die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen zu regeln.

(29)

Um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei elektronischen Identifizierungsmitteln und elektronischen Bescheinigungen zu erreichen und um das Bescheinigungsverfahren zu digitalisieren und zu vereinheitlichen, sollte die Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen und der GGED den Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates17 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission18, der gemäß der genannten Verordnung erlassen wurde, für elektronische Signaturen, elektronische Siegel und elektronische Zeitstempel auf deren jeweiligem Identitätssicherungsniveau genügen; ferner sollten die bestehenden Bestimmungen zu elektronischen Pflanzengesundheitszeugnissen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553 der Kommission19 als Grundlage genutzt werden.

(30)

Da jedoch die Verordnung (EU) 2016/2031 vorsieht, dass elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für das Einführen von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nur anerkannt werden, wenn sie über das IMSOC oder über einen elektronischen Austausch mit dem IMSOC bereitgestellt werden, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gemäß diesen Bestimmungen festgelegt werden.

(31)

Um die Kontinuität der derzeitigen operativen Praxis zu erhalten, sollten die Eingabefelder des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission20, des GVDE für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission21 und des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission22 als Grundlage für die mit der vorliegenden Verordnung festzulegenden Eingabefelder für die GGED für die jeweiligen Tier- oder Warenkategorien dienen.

(32)

Für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, sollte mit der vorliegenden Verordnung ebenfalls ein Muster für ein GGED mit Eingabefeldern festgelegt werden, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/66 der Kommission23 relevant sind. Diese Eingabefelder sollten zudem mit den Elementen, die in den EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen enthalten sein müssen, abgestimmt werden.

(33)

Da das GGED einerseits von den Unternehmern zu verwenden ist, um den zuständigen Behörden die Ankunft einer Sendung vorab anzukündigen, und andererseits von diesen Behörden zu verwenden ist, um das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung betreffend der Sendung zu vermerken, sollten die GGED in drei Teile aufgeteilt werden: Ein Teil sollte von der für die Sendung verantwortlichen Person ausgefüllt werden, einer von der für die Entscheidung über die Sendung verantwortlichen zuständigen Behörde und einer von der zuständigen Behörde, die Folgemaßnahmen zu der Sendung ergreift. Die vorliegende Verordnung sollte Anweisungen für das Ausfüllen jedes Teils des GGED enthalten, auch in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen.

(34)

Gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 sind die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sichere, integrierte, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme einzurichten, um Single-Window-Dienstleistungen bereitzustellen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission und zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sorgen. Da diese Ziele denen der Verordnung (EU) 2017/625 vergleichbar sind, sollte die vorliegende Verordnung ähnliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden enthalten, die für in die Union verbrachte Tiere und Waren zuständig sind und mit TRACES arbeiten.

(35)

Um die konsistente Erfassung von Informationen zu gewährleisten und eine Verunreinigung der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Kommission zu vermeiden, sollten beim Datenaustausch zwischen TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten die von der Kommission in TRACES bereitgestellten Referenzdaten verwendet werden.

(36)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Funktionsweise von TRACES erforderlich sind, zum Beispiel die Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die Verzeichnisse der für TRACES-Zwecke benannten Kontrolleinheiten, die Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates25 zugelassenen Lebensmittelbetriebe und die Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates26 zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben.

(37)

Die Bestimmungen der Richtlinie 94/3/EG, der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 und die Durchführungsbeschlüsse 2014/917/EU, (EU) 2015/1918 und (EU) 2018/1553 wurden überprüft und nun in die vorliegende Verordnung integriert. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollten diese Rechtsakte mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben werden.

(38)

Die Entscheidungen 92/486/EWG27, 2003/24/EG28, 2003/623/EG29, 2004/292/EG30, 2004/675/EG31 und 2005/123/EG32 der Kommission, die im Zusammenhang mit dem TRACES-System gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates33 und der Entscheidung 92/438/EWG des Rates34 erlassen wurden, sind hinfällig geworden. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollten diese Entscheidungen mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 ebenfalls aufgehoben werden.

(39)

Diese Verordnung wurde mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten erörtert.

(40)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

2

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

3

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

4

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

5

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

6

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

7

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

8

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

9

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

10

Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7).

11

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

12

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit („AAC-System“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 31).

14

Das System wurde ursprünglich auf der Grundlage der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20) eingerichtet. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1) aufgehoben, die wiederum durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde, die ab dem 14. Dezember 2019 gilt.

15

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37).

16

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).

17

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

18

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

19

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über die Bedingungen für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse, die von den nationalen Pflanzenschutzorganisationen von Drittländern ausgestellt wurden (ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 22).

20

Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

21

Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11).

22

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

23

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1).

24

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

25

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

26

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

27

Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO“ und den Mitgliedstaaten (ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20).

28

Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

29

Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).

30

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

31

Entscheidung 2004/675/EG der Kommission vom 29. September 2004 zur Einsetzung einer logistischen Unterstützung für das System Traces (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 26).

32

Entscheidung 2005/123/EG der Kommission vom 9. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 53).

33

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

34

92/438/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).