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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können

Vom 10. Oktober 2019

(ABl. 2019 Nr. L 321/64), zul. geänd. durch Art. 5 der Deleg. VO (EU) 2021/2305 vom 21.10.2021 (ABl. 2021 Nr. L 461/5)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2)

Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Begrenzung der Risiken zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle daher möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle zu gestatten.

(3)

Aus den gleichen Gründen sollte dies auch für Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs der Fall sein, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorgenannten Verordnung genannten Rechtsakte unterliegen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission2 und der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission3 sind unter anderem Vorschriften für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei von diesen Rechtsakten erfassten Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als dem benannten Eingangsort festgelegt. Insbesondere enthält die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 884/2014 die Bedingungen, unter denen die Beförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen genehmigt wird, Vorschriften in Bezug auf Dokumente, die die Sendung an den benannten Einfuhrort begleiten müssen, Informationspflichten der an benannten Eingangsorten zuständigen Behörden und der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer sowie Vorschriften für den Fall, dass der Unternehmer beschließt, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat. Diese Verordnungen werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und die genannten Bestimmungen sollten durch diese Verordnung ersetzt werden. Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Rückverfolgbarkeit der Sendungen zu gewährleisten, sollten auch die im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) oder in bestehenden nationalen Systemen verfügbaren Möglichkeiten des Informationsaustauschs über amtliche Kontrollen und die Rückverfolgbarkeit der Sendungen für die Vorschriften dieser Verordnung voll ausgeschöpft werden.

(5)

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sollten unter bestimmten Bedingungen auf Antrag des Unternehmers die Beförderung einer Warensendung an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle, die für diese Warenkategorie benannt wurde, genehmigen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den zuständigen Behörden den Namen und den TRACES-Code (Trade Control and Expert System – Integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) der Kontrollstelle übermitteln, zu der die Sendung befördert werden sollte.

(6)

Soweit dies für die Durchführung wirksamer Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erforderlich ist, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle dem Unternehmer vorschreiben können, die Waren an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zu befördern. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Zustimmung des Unternehmers einholen, bevor sie die Beförderung zur Kontrollstelle genehmigen. Die Zustimmung des Unternehmers sollte in Anbetracht der für den Unternehmer anfallenden Transportkosten sowie zur Vermeidung von Situationen erforderlich sein, in denen Sendungen, die verderbliche Waren enthalten, an eine Kontrollstelle befördert werden, die sich nicht in einer angemessenen Entfernung von der Grenzkontrollstelle befindet.

(7)

Um die Risiken für Pflanzengesundheit und öffentliche Gesundheit zu begrenzen, sollte die Beförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zu der Kontrollstelle nur genehmigt werden, wenn das Ergebnis der Dokumentenprüfungen an der Grenzkontrollstelle zufriedenstellend war.

(8)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen sollten die zuständigen Behörden der Kontrollstelle die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung informieren. Fehlen diese Informationen, sollten sich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber informieren, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist, sowie – wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht bestätigt wurde – die Zollbehörden und andere in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Behörden informieren und weitere Untersuchungen durchführen, um festzustellen, wo sich die Sendung tatsächlich befindet.

(9)

Damit die zuständigen Behörden bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen wirksame Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen können, sollten diese Sendungen von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert werden. Die Beförderung sollte derart erfolgen, dass sie keinen Befall und keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände verursacht. Aus diesem Grund sollten Unternehmer sicherstellen, dass die Verpackung oder das Transportmittel während der Beförderung zur Kontrollstelle verschlossen oder verplombt ist. In besonderen Fällen sollten die zuständigen Behörden gestatten können, dass die Verpackung oder das Transportmittel von Sendungen von Holz von Nadelbäumen während der Beförderung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle nicht verschlossen oder verplombt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In solchen Fällen sollte das in den Sendungen enthaltene Holz von Nadelbäumen in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden sein, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und es sollten Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat.

(10)

Für die Organisation wirksamer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, oder die für eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden Dokumentenprüfungen in Entfernung von der Grenzkontrollstelle durchführen können.

(11)

Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Durchführung amtlicher Kontrollen an einem anderen Unionseingangsort als der Grenzkontrollstelle sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission4 unterliegen, Dokumentenprüfungen durchführen können.

(12)

Mit dem Beschluss 2010/313/EU der Kommission5 wurden Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern genehmigt. Gleichermaßen wurden mit dem Beschluss 2010/458/EU der Kommission6 Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta genehmigt. Da diese Verordnung für die unter die genannten Beschlüsse fallenden Gebiete gilt, ist es angebracht, die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aufzuheben.

(13)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ebenfalls ab diesem Datum gelten. Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Vorschriften jedoch erst nach Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Annahme Geltung erlangen, insofern es sich um Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung handelt. Aus diesem Grund wären für die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG7 Übergangsmaßnahmen bis zum 13. Dezember 2020 erforderlich. Dieser Einjahreszeitraum ist notwendig, um den Unternehmern und den zuständigen Behörden mehr Zeit für die Umsetzung spezifischer Anforderungen einzuräumen.

(14)

Da diese Verordnung für die von der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission8 erfassten Gebiete in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 gilt, sollte die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

3

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).

4

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).

5

Beschluss 2010/313/EU der Kommission vom 7. Juni 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 28).

6

Beschluss 2010/458/EU der Kommission vom 18. August 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 26).

7

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

8

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).