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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/2129 der Kommission zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

Vom 25. November 2019

(ABl. 2019 Nr. L 321/122), geänd. durch Art. 2 der DVO (EU) 2021/2141 vom 3.12.2021 (ABl. 2021 Nr. L 433/5)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2)

In Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b jener Verordnung zu erlassen. Somit sollten die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen festgelegt werden, und zwar abhängig vom Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder – sofern es sich um genetisch veränderte Organismen handelt – auch für die Umwelt darstellt.

(3)

Um sicherzustellen, dass die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten einheitlich befolgt werden, sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) für die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen vorsehen.

(4)

Die mit dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten sollten für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere und Waren gelten, die in Verkehr gebracht werden sollen. Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen, die an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates2 zu überprüfen, sollte jedoch gemäß Artikel 45 Absatz 5 jener Verordnung festgelegt werden.

(5)

In der Richtlinie 91/496/EWG3 des Rates sind Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Artikel 4 der genannten Richtlinie sieht vor, dass jede Tiersendung einer Nämlichkeitskontrolle und einer körperlichen Kontrolle (Warenuntersuchung) unterzogen werden muss.

(6)

Die Richtlinie 91/496/EWG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben. Angesichts des Risikos, das bestimmte Kategorien von Tieren für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für den Tierschutz darstellen, sollten weiterhin dieselben Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, gelten wie in bzw. gemäß der Richtlinie 91/496/EWG festgelegt.

(7)

Um die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen so durchgeführt werden, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer nicht vorhersehen kann, ob eine bestimmte Sendung Warenuntersuchungen unterzogen werden wird.

(8)

Artikel 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/2130 der Kommission4 legt ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren fest, je nachdem, ob die Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird oder nicht.

(9)

Die Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durchgeführt werden, sollten unter Berücksichtigung der Informationen hinsichtlich der mit den Tier- und Warenkategorien verbundenen Risiken sowie der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen festgelegt werden.

(10)

Es sollte möglich sein, die anhand der Referenzkriterien festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen über die Ergebnisse der von Experten der Kommission in Drittländern gemäß Artikel 120 Absatz 1 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen sowie auf Grundlage der über das IMSOC gesammelten Informationen anzupassen.

(11)

Um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zu gewährleisten, sollten die gemäß dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC verfügbar gemacht werden.

(12)

Für bestimmte Drittländer, mit denen die Union Veterinärabkommen über die Gleichwertigkeit geschlossen hat, ist es angebracht, die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei bestimmten Erzeugnissen zu verringern, unter anderem unter Berücksichtigung der Anwendung des Regionalisierungsprinzips im Falle von Tierseuchen und sowie anderer veterinärrechtlicher Prinzipien. Daher sollten für die Zwecke dieser Verordnung die in diesen Veterinärabkommen festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen gelten.

(13)

Die Entscheidung 94/360/EG der Kommission5 legt für bestimmte Kategorien von Waren, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, verringerte Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen fest. Da die vorliegende Verordnung Bestimmungen für Bereiche festlegt, die unter die Entscheidung 94/360/EG fallen, sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt aufgehoben werden.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

3

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die vorzunehmenden Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).

5

Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41).