Anhang III

Spezifikationen für die Analyse der Parameter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwendeten Analyseverfahren, mit Ausnahme der Trübungsmessung, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren nach der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen anwenden.

Um zu bewerten, ob alternative Verfahren den im vorliegenden Anhang festgelegten Verfahren gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten die Norm EN ISO 17994 heranziehen, die als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde, oder die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.