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Durchführungs­verordnung (EU) 2021/601 der Kommission über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2022, 2023 und 2024 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Vom 13. April 2021

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Durchführungs­verordnung (EU) 2020/585 der Kommission3.

(2)

Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat einen wissenschaftlichen Bericht über eine Entwurfsbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Lebensmitteln der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird4. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu nehmen sind.

(4)

Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5)

Leitlinien für analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln finden sich auf der Website der Kommission5.

(6)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.6

(7)

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde haben Durchführungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die „Standard Sample Description version 2 (SSD2)“ und die „Chemical Monitoring Reporting Guideline“, für die Vorlage der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(8)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission7 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(9)

Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission8, Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission9 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission10 eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(10)

Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(12)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Durchführungs­verordnung (EU) 2020/585 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2021 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/585 der Kommission vom 27. April 2020 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2021, 2022 und 2023 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 135 vom 29.4.2020, S. 1).

4

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; pesticide monitoring program: design assessment. EFSA Journal 2015;13(2):4005.

6

SANCO/12574/2014, Working Document on the summing up of LOQs in case of complex residue definitions.

7

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

8

Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

9

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

10

Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).