DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Afrikanische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Seuchenerreger sich zwischen schweinehaltenden Betrieben und den Metapopulationen der Wildschweine ausbreitet. Die Ausbreitung dieser Seuche kann durch direkte und indirekte Verluste die Produktivität der Landwirtschaft schwer beeinträchtigen. |
(2) | Seit 1978 ist die Afrikanische Schweinepest in Sardinien in Italien präsent, und seit 2014 kommt es immer wieder zu Ausbrüchen dieser Seuche in anderen Mitgliedstaaten sowie in benachbarten Drittländern. Gegenwärtig kann die Afrikanische Schweinepest als eine endemische Seuche in einer Reihe an die Union angrenzender Drittländer angesehen werden, und sie stellt eine ständige Bedrohung für die Schweinepopulationen in der Union dar. Die gegenwärtige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stellt auch für gehaltene Schweine in nicht infizierten Gebieten der gegenwärtig von der Seuche betroffenen Mitgliedstaaten sowie für gehaltene Schweine in anderen Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Gesundheit dar, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Sendungen von Schweinen und Schweineerzeugnissen. |
(3) | Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission2 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten festgelegt und er wurde viele Male geändert, vor allem um die Entwicklungen der Seuchenlage in der Union sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Er gilt bis zum 21. April 2021. |
(4) | In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in dieser Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission3 als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, die Suidae betrifft, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission4 ergänzt dazu die Vorschriften für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, der Verordnung (EU) 2016/429. Diese drei Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021. |
(5) | Die gegenwärtigen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsbeschluss 2014/709/EU müssen angepasst werden, um sie mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten neuen Rechtsrahmen für Tiergesundheit in Übereinstimmung zu bringen und um durch eine Vereinfachung der Unionsvorschriften die Bekämpfung dieser Seuche in der Union zu verbessern, damit eine wirksamere und raschere Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen ermöglicht wird. Die Vorschriften der Union müssen auch so weit wie möglich mit internationalen Normen in Übereinstimmung gebracht werden, wie den Normen des Kapitels 15.1 „Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“ des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health)5 (OIE-Kodex). Die in dieser Verordnung festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sollten die bei der Anwendung der Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU gewonnen Erfahrungen berücksichtigen. |
(6) | Die Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in den davon betroffenen Mitgliedstaaten und weltweit stellt ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung dieser Seuche in der Union dar. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte in Bezug auf die Ausbreitung und die Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest. Es ist daher angezeigt, unter Bedingungen, die der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in der Union angemessen sind, in dieser Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum festzulegen. |
(7) | Die Verordnung sollte eine Regionalisierung ermöglichen, die zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2020/687 angewandt wird und die Sperrzonen der Mitgliedstaaten aufführen sollte, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder wegen ihrer Nähe zu solchen Ausbrüchen gefährdet sind. Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest und dem Risikoniveau differenziert und als Sperrzonen I, II und III klassifiziert werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und die dynamischste Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Sie sollten in Anhang I dieser Verordnung gelistet werden, wobei Folgendes berücksichtigt werden sollte: die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hinsichtlich der Seuchenlage, wissenschaftliche fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgestimmten Leitlinien der Union hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest, die auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind6, das Risikoniveau der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sowie die allgemeine Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten sowie, falls relevant, in benachbarten Gebieten. |
(8) | Alle Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten auf ähnliche Überlegungen wie die für die Listung verwendeten gestützt werden und internationale Standards wie das Kapitel 15.1 „Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“ des OIE-Kodex und die Feststellung des Nichtauftretens der Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in einer Zone oder einem Land berücksichtigen. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung anlässlich der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden. |
(9) | Was die Risiken der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung von Sendungen von Schweinen und verschiedenen Schweineerzeugnissen mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Afrikanische Schweinepest vom 11 März 2010 zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von gehaltenen Schweinen, ihrem Zuchtmaterial sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus Sperrzonen mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Folgen verbunden ist als die Verbringung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, insbesondere von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Tierdarmhüllen.7 Daher sollte die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen sowie von verschiedenen Schweineerzeugnissen aus den im Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen II und III in einer Weise verboten werden, die dem damit verbundenen Risiko angemessen ist und die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission8 berücksichtigt. |
(10) | Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission9 festgelegten Vorschriften ergänzen die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. Hinsichtlich der von der zuständigen Behörde zu verzeichnenden Informationen über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe für Schweine sollte die vorliegende Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 verweisen. |
(11) | Die Verordnung (EG) Nr. 1069/200910 legt Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte fest, um die durch diese Nebenprodukte entstehenden Risiken zu verhindern und zu minimieren. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission11 bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasste tierische Nebenprodukte, darunter Vorschriften hinsichtlich Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in die Union. Diese Rechtsakte erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Gesichtspunkte in Bezug auf das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und tierische Nebenprodukte, die von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden. Es ist daher angezeigt, in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf tierische Nebenprodukte und ihre Verbringung aus Sperrzonen I, II und III festzulegen. |
(12) | Um den unterschiedlichen Risikoniveaus in Abhängigkeit von der Art der Schweineerzeugnisse und der Seuchenlage in den von der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten und Sperrzonen Rechnung zu tragen, sollte die vorliegende Verordnung bestimmte Verbote für Verbringungen unterschiedlicher Arten von Schweineerzeugnissen, die von in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, vorsehen. Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, sollten in der vorliegenden Verordnung bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten und spezifische Bedingungen festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelungen sollten auch die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt wurden, sowie die Grundsätze des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung für die Afrikanische Schweinepest berücksichtigen. |
(13) | Die Verbringung gehaltener Tiere zur unmittelbaren Schlachtung birgt im Allgemeinen ein geringeres Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen als andere Arten der Verbringung gehaltener Tiere, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Daher ist es angebracht, dass die betroffenen Mitgliedstaaten das Recht haben, in Ausnahmefällen Ausnahmeregelungen von bestimmten, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verboten der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen II und III zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben Mitgliedstaat zu gewähren. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung spezifische Bedingungen für diese Ausnahmeregelungen vorsehen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen. |
(14) | Die Ausnahmeregelungen für Verbringungen bestimmter gehaltener Schweine aus einer Sperrzone II in andere Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats sind gerechtfertigt, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Versand-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats. |
(15) | Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 schreibt vor, dass den Verbringungen von Tieren, einschließlich gehaltenen Schweinen, Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. Wenn für Sendungen von gehaltenen Schweinen, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen I, II und III angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Tiergesundheitsinformationen enthalten sind. Es ist erforderlich, die durch Verbringungen von Sendungen und Verbringungen zum privaten Gebrauch von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten entstehenden Risiken zu mindern. Risiken der Ausbreitung der Seuche sollten durch das Verbot von Verbringungen der genannten Erzeugnisse und Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer innerhalb der Mitgliedstaaten und aus ihnen gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission12 verringert werden. |
(16) | Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 schreibt vor, dass den Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Schweineerzeugnissen, deren Verbringung aus einer im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung eingerichteten Sperrzone, für die bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, erlaubt ist, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. In den Fällen, in denen die vorliegende Durchführungsverordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus den Sperrzonen I, II und III vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 sicherzustellen. |
(17) | Verbringungen von Sendungen von frischem und verarbeitetem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden oder die außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, sollten weniger strengen Bescheinigungsanforderungen unterliegen, um unnötige und übermäßig aufwendige Beschränkungen für den Handel zu vermeiden. Es sollte möglich sein, Verbringungen relevanter Sendungen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Betrieben angebrachten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen zu gestatten, sofern diese Betriebe im Einklang mit der vorliegenden Verordnung benannt wurden. Die zuständigen Behörden sollten Betriebe nur benennen, wenn gehaltene Schweine und ihre Erzeugnisse, die als zulässig für die Verbringung außerhalb von Sperrzonen I, II und III gelten, von den Tieren und Erzeugnissen, die für solche genehmigte Verbringungen nicht als zulässig gelten, klar getrennt sind. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in der Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, sofern die spezifischen Bedingungen der vorliegenden Verordnung für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Erzeugnisse außerhalb einer Sperrzone II nicht erfüllt sind, sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung mit besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet werden. |
(18) | Darüber hinaus sollten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Tierdarmhüllen, die von in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen III Schweinen gewonnen wurden, strengeren Bedingungen unterliegen. In bestimmten Situationen sollte frisches Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus den in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gekennzeichnet werden, oder das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen sollten mit besonderen Kennzeichen gekennzeichnet werden, die nicht mit dem in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/62713 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen oder mit dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/200414 verwechselt werden können. |
(19) | Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen, unternehmen. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Informationspflichten in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt werden, um gegen die Risiken, die durch Verbringungen von Sendungen mit infizierten Tieren, kontaminierte Fleischerzeugnisse und die illegale Beseitigung von Schlachtkörpern entstehen, vorzugehen. Es ist daher von größter Wichtigkeit, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch menschliche Tätigkeiten zu verhindern, und sicherzustellen, dass Reisende (einschließlich auf Straße und Schiene) über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, einschließlich Beschränkungen für die Verbringung gehaltener Schweine und relevanter Erzeugnisse, wirksam informiert werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleister Reisende, die aus den im Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen I, II und III ausreisen, auf die für diese Zonen geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen aufmerksam machen. Diese Informationen sollten dem Risikoniveau der Ausbreitung dieser Seuche angepasst werden. Darüber hinaus sollte durch koordinierte Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Risikos einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sichergestellt werden, dass die Informationen im Rahmen von spezifischen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwecke angemessen sind. |
(20) | Die bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union gemachten Erfahrungen zeigen, dass bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind, um diese Seuche in schweinehaltenden Betrieben zu verhindern, zu bekämpfen und zu tilgen. Diese Maßnahmen sollten im Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und sie sollten Betriebe erfassen, für die die für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in den Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, festgelegten Ausnahmeregelungen gelten. |
(21) | Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollten Verweise auf Mitgliedstaaten in dieser Verordnung auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten. |
(22) | Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte auch die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(23) | Mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und die gegenwärtige diesbezügliche Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren in Kraft bleiben. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: