Teil A Produkte pflanzlichen Ursprungs12, denen 2023, 2024 und 2025 Proben zu entnehmen sind
Teil B Produkte tierischen Ursprungs13, denen 2023, 2024 und 2025 Proben zu entnehmen sind
Die Teile der Rohwaren, für die RHG gelten, sind bei dem Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission (ABl. L 18 vom 23.1.2018, S. 1) zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Teile der Rohwaren, für die RHG gelten, sind bei dem Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission (ABl. L 18 vom 23.1.2018, S. 1) zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.