Kapitel V

Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten

Artikel 48 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer

Artikel 49 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

Artikel 50 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht

Artikel 51 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

Artikel 52 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I

Artikel 53 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III

Artikel 54 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 55 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Artikel 56 Nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union