Anhang I
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln1
[Abschnitt 2] [Pflanzentoxine]
[Abschnitt 3] [Metalle und andere Elemente]
[Abschnitt 4] [Halogenierte persistente organische Schadstoffe]
[Abschnitt 5] [In der Verarbeitung entstehende Kontaminanten]
Früchte, Schalenfrüchte, Gemüse, Getreide, Ölsaaten und Gewürze gemäß Aufführung in der jeweiligen Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Höchstgehalt für Früchte nicht für Schalenfrüchte.