7. | In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a heißt es: „Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen:
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3.
Modalitäten der Bereitstellung von Informationen über Allergene bei vorverpackten Lebensmitteln (insbesondere Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung)