3.

Modalitäten der Bereitstellung von Informationen über Allergene bei vorverpackten Lebensmitteln (insbesondere Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung)

7.

In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a heißt es:

„Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

sie sind in dem Zutatenverzeichnis nach den Vorschriften, die in Artikel 18 Absatz 1 niedergelegt sind, aufzuführen, und zwar unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses; (…)“