Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung legt zwei Bedingungen für die Anwendung besonderer Kennzeichnungsvorschriften für primäre Zutaten fest: (1) Es liegt eine Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels vor, und (2) die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels ist nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort seiner primären Zutat identisch.
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 gelten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 nur in Fällen, die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung in ihren Anwendungsbereich fallen.
Der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung unterliegt zwei Einschränkungen:
Erstens können gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels „durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe […]“ angegeben werden, „die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden“.
Zweitens fallen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung „geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/20123, der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134, der Verordnung (EG) Nr. 110/20085 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/20146 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind“ sowie eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, nicht in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung. Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung präzisiert in Bezug auf diese zweite Ausnahme, dass Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung zwar grundsätzlich auch für die in dieser zweiten Ausnahme beschriebenen Fälle gelten muss, dass aber die entsprechenden Durchführungsbestimmungen einer weiteren Prüfung bedürfen und zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden.