2.

Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung legt zwei Bedingungen für die Anwendung besonderer Kennzeichnungsvorschriften für primäre Zutaten fest: (1) Es liegt eine Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels vor, und (2) die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels ist nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort seiner primären Zutat identisch.

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 gelten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 nur in Fällen, die gemäß Artikel 1 der Durchführungs­verordnung in ihren Anwendungsbereich fallen.

Der Anwendungsbereich der Durchführungs­verordnung unterliegt zwei Einschränkungen:

Erstens können gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungs­verordnung das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels „durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe […]“ angegeben werden, „die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden“.

Zweitens fallen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungs­verordnung „geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/20123, der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134, der Verordnung (EG) Nr. 110/20085 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/20146 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind“ sowie eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, nicht in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung. Erwägungsgrund 6 der Durchführungs­verordnung präzisiert in Bezug auf diese zweite Ausnahme, dass Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung zwar grundsätzlich auch für die in dieser zweiten Ausnahme beschriebenen Fälle gelten muss, dass aber die entsprechenden Durchführungsbestimmungen einer weiteren Prüfung bedürfen und zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden.


3

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

4

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

5

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

6

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).