Damit die Verbraucher in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen, legt die Durchführungsverordnung spezielle Vorschriften fest, die Anwendung finden, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung angegeben wird. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind.
Zu diesem Zweck harmonisiert Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung die geografischen Gebiete, auf die die Ursprungsangabe der primären Zutat Bezug nehmen muss.