4.

Geografische Ebenen

Damit die Verbraucher in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen, legt die Durchführungs­verordnung spezielle Vorschriften fest, die Anwendung finden, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung angegeben wird. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind.

Zu diesem Zweck harmonisiert Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungs­verordnung die geografischen Gebiete, auf die die Ursprungsangabe der primären Zutat Bezug nehmen muss.