5.

Platzierung und Darstellungsform

Informationen, die gemäß der Verordnung in Bezug auf die primäre Zutat angegeben werden, sollten die Informationen ergänzen, die die Verbraucher zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels erhalten. Sie sollten deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft sein. Artikel 3 der Durchführungs­verordnung legt Vorschriften zur Platzierung und zur Darstellungsform der betreffenden Informationen fest, damit dieses Ziel erreicht wird.