3.

Allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben e bis i der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 enthält der MNKP Informationen über die allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben.

In den MNKP ist eine allgemeine Beschreibung der Organisation und Struktur jeder als zuständige Behörde benannten Stelle auf allen Ebenen aufzunehmen. Bei zuständigen Behörden auf regionaler und/oder lokaler Ebene kann eine generische Beschreibung genügen, wenn sie im Wesentlichen gleich organisiert und strukturiert sind. Im MNKP sollte beschrieben werden, wie die amtlichen Kontrollen – einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen – auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene organisiert und durchgeführt werden.

Der MNKP sollte eine allgemeine Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Organisation der zuständigen Behörden;

b)

Hierarchie der zuständigen Behörden und Berichterstattungs- (und/oder Überwachungs-)regelungen innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden sowie beauftragten Stellen oder natürlichen Personen;

c)

Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 für die Überprüfung der Qualität, Unparteilichkeit, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen aller zuständigen Behörden auf allen Ebenen, also auch der regionalen und/oder lokalen Behörden;

d)

Beziehung und Vorkehrungen zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen und den nationalen Referenzlaboratorien, um dafür zu sorgen, dass diese Laboratorien bzw. ihre Arbeitsweise Artikel 38 und Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

e)

Regelungen für die Durchführung von Audits der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625. In den Regelungen11 sollte ausgeführt werden, wie dafür Sorge getragen wird, dass die Audits einer unabhängigen Prüfung unterzogen und in transparenter Art und Weise durchgeführt werden, und dass die zuständigen Behörden angesichts der Ergebnisse dieser Audits geeignete Maßnahmen ergreifen.


11

Bei diesen Regelungen ist die Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zur Umsetzung der Bestimmungen für die Durchführung von Audits gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. C 66 vom 26.2.2021. S. 22) zu berücksichtigen.