3.5.

Bewertung durch die zuständige Behörde (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung)

Eine zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Waren bewerten, um festzustellen,

ob die Waren oder die betreffende Art von Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind,

und, falls dies der Fall ist, ob die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der fraglichen Waren angemessen geschützt sind.

Für Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, kann der Zugang zum Markt des Bestimmungsmitgliedstaats nur beschränkt oder verweigert werden, wenn

1)

die nationale technische Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats ein Ziel von berechtigtem öffentlichem Interesse verfolgt und

2)

die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs verhältnismäßig ist, d. h. die Maßnahme für die Erreichung des Ziels geeignet und notwendig ist (also nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist).

Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, beschränken oder verweigern, sollen nicht allein darauf gründen, dass die in Rede stehenden Waren das von dem Mitgliedstaat verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichem Interesse auf andere Art erfüllen als Waren in diesem Mitgliedstaat dies tun (Erwägungsgrund 5 der Verordnung). Was heißt: Waren erfüllen das Ziel von berechtigtem öffentlichem Interesse auf andere Art? Es bedeutet, dass Waren das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel auch dann erreichen könnten, wenn sie beispielsweise im Ursprungsmitgliedstaat mit Prüfverfahren geprüft wurden, die sich von dem im Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebenen Verfahren unterscheiden.