3.
Wie funktioniert die gegenseitige Anerkennung im Rahmen der Verordnung
3.1. Rechtmäßiges Inverkehrbringen von Waren im Ursprungsmitgliedstaat
3.2. Verkaufen der Waren in einem anderen Mitgliedstaat
3.3. Informationen über die Bewertung
3.4. Die „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“ (Artikel 4 der Verordnung)
3.5. Bewertung durch die zuständige Behörde (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung)
3.6. Vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs (Artikel 6 der Verordnung)
3.7. Verwaltungsentscheidung (Artikel 5 Absätze 9 bis 13 der Verordnung)
3.8. Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
3.9. Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsentscheidung
3.11. SOLVIT und das Problemlösungsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung
3.13. Die Rolle der Produktinfostellen (Artikel 9 der Verordnung)